Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8d Körperschaftsteuergesetz

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8d Körperschaftsteuergesetz (KStG) zur Stellungnahme an die Verbände verschickt.

Die Frist zur Stellungnahme geht bis zum 11. September 2020. Aus dem Anschreiben geht hervor, dass zeitnah auch ein gleichlautender Ländererlass zu § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG) ergehen soll und beabsichtigt wird, die Grundsätze des Schreibens uneingeschränkt auch für § 10a GewStG anzuwenden.

Das BMF bittet im Anschreiben insbesondere um Hinweise, ob Regelungsbedarf für den Fall gesehen wird, wenn ausschließlich gewerbesteuerliche Fehlbeträge existieren und damit ein Antrag nach § 8d KStG für Zwecke der Körperschaftsteuer unterblieben ist.

Der Entwurf enthält Ausführungen zu wichtigen Auslegungs- und Anwendungsfragen der Praxis, insbesondere zu dem Begriff des Geschäftsbetriebs als zentralem Anknüpfungspunkt der Norm, zum Antragserfordernis sowie zu dem Katalog der Ereignisse, die zum Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags führen. Als Anwendungsschreiben wird die Rechtsauffassung des BMF durch zahlreiche Beispiele illustriert.

Inhaltsüberblick:

I. Anwendungsbereich
II. Antragserfordernis
III. Materielle Voraussetzungen
IV. Rechtsfolgen
V. Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags durch schädliche Ereignisse
VI. Stille-Reserven-Klausel des § 8d KStG (§ 8d Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 KStG)
VII. Anwendung des § 8c KStG auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG
VIII. Erstmalige Anwendung des § 8d KStG

Eine englische Zusammenfassung des BMF-Entwurfs finden Sie hier.

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