Update: Nettolohnvereinbarung: Keine Hochrechnung der Steuernachzahlung auf fiktiven Bruttobetrag

Das Finanzgericht Düsseldorf hat (allerdings noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass die bei einer Nettolohnvereinbarung durch den Arbeitgeber getragene Steuernachzahlung nicht auf einen fiktiven Bruttobetrag hochzurechnen ist.

Der Kläger ist japanischer Staatsangehöriger, der aufgrund einer Entsendung als Angestellter bei einer hiesigen GmbH (Arbeitgeber) tätig war. Aufgrund einer Nettolohnvereinbarung zahlte der Arbeitgeber den Nettolohn aus und übernahm die darauf entfallende Steuer (die insofern als Vorteil zum Arbeitslohn rechnet). Kam es im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen zur Steuernachzahlung, zahlte der Arbeitgeber diese an das Finanzamt. Dazu korrespondierend wurde Einkommensteuererstattungen vom Finanzamt an den Arbeitgeber überwiesen. Nun war streitig, ob die als Arbeitslohn zu erfassenden Nachzahlungen durch den Arbeitgeber den Brutto- oder den Nettolohn des Klägers erhöhen. Nach Meinung des Finanzgerichts hat das Finanzamt zu Unrecht die betreffende Einkommensteuer-Nachzahlung (hier: 1.220 Euro) auf einen Bruttobetrag von 2.190 Euro hochgerechnet und diesen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfasst. Durch die Nachzahlung sei dem Kläger nur ein Bruttoarbeitslohn von 1.220 Euro zugeflossen.

In ihrer Begründung verweisen die Richter auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Steuererstattungen: Bei den Steuererstattungen handele es sich um Rückzahlung von überzahltem Arbeitslohn. Ob es sich um negative Einnahmen oder Werbungskosten handelt, könne dahinstehen. Diese negativen Einnahmen oder Werbungkosten seien nach der Höhe des Rückzahlungsbetrags zu bemessen, d. h. nach dem tatsächlich von der Finanzverwaltung an den Arbeitgeber erstatteten Betrag. Durch die Steuererstattungen werde nicht der laufende Arbeitslohn korrigiert, sondern vielmehr eine in der Nettolohnabrede strukturell angelegte und deshalb arbeitsvertraglich zunächst geschuldete Gehalts- bzw. Steuerüberzahlung in einem späteren Veranlagungszeitraum ausgeglichen.

Fazit des Finanzgerichts: Die Nachzahlung des Arbeitgebers stelle bei einer Nettolohnvereinbarung keinen Sachbezug dar, für den noch zusätzlich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zu erheben wären, sondern sie ist bereits Teil des der Besteuerung unterliegenden Bruttoarbeitslohns. Die vom BFH entwickelten Grundsätze zu Steuererstattungen bei einer Nettolohnvereinbarung seien insofern - entgegen der Ansicht des Finanzamts - auf den Streitfall übertragbar.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und inzwischen auch eingelegt, denn die hier interessierende Frage ist höchstrichterlich bislang noch nicht geklärt.

Update (18. August 2020)

Die Rechtsausführungen des Finanzgerichtsurteils wurden aufgehoben durch das BFH Urteil VI R 1/14 vom 3. September 2015.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013 (13 K 2184/12 E).

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