Zur Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft

Bei einem Reihengeschäft mit drei Lieferungen und vier Beteiligten setzt die Zuordnung der Versendung zu der zweiten Lieferung insbesondere die Feststellung voraus, ob zwischen dem Erstabnehmer und dem Zweitabnehmer die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, stattgefunden hat, bevor die Versendung erfolgte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Lieferung von Ersatzteilen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Reihengeschäftes umsatzsteuerfrei ist.

Die Klägerin betreibt ein Einzelunternehmen; Gegenstand des Unternehmens sind Vertrieb und Service im Bereich der ...technik sowie ...arbeiten. Im September 2012 wurde sie von der im Vereinigten Königreich (UK) ansässigen B Ltd. mit der Lieferung von Ersatzteilen für eine Maschine beauftragt. Dem lag eine Bestellung der Firma C Inc. aus den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zugrunde, wobei jene Bestellung auf eine Bestellung der Firma D S.A. aus der Republik Peru (Peru) zurückging. Die Lieferung sollte unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach Peru erfolgen.

Unter dem 19. Dezember 2012 stellte die Klägerin der B Ltd. die Lieferung zum Preis von 50.649,90 € in Rechnung (Restbetrag nach der A-conto-Zahlung: 20.211,54 €); Umsatzsteuer wurde nicht gesondert ausgewiesen. Die Rechnung enthielt vielmehr die Zusätze: "Steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 UsSTG i. V. mit § 4 Nr. 1 a UsSTG" und "Taxfree delivery", "Tax 0%", "Bewegte Lieferung" und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Abnehmerin (GB ...). Die B Ltd. zahlte den Restbetrag. Die Speditionsfirma bestätigte den Auftrag am 19. Februar 2013.

Am 11. März 2013 erhielt die Klägerin von der Speditionsfirma den Ausgangsvermerk für die streitgegenständliche Lieferung nach Peru vom 02. März 2013. Dort ist die Klägerin als Absender der Sendung und als Anmelder aufgeführt.

Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 reichte die Klägerin am 04. Februar 2014 beim Finanzamt. Sie erklärte eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 45.335,95 € und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von 75.132 € (darin enthalten: 50.649,90 € - Lieferung an die B Ltd.).

Im Zuge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei der Lieferung an die B Ltd. um eine Lieferung in einem Reihengeschäft handle und dass die Versendung der Ware nur der Lieferung an die C Inc. oder an den Abnehmer in Peru zugeordnet werden könne, weil die C Inc. die Waren versendet hätte. In beiden Fällen sei die Lieferung der Klägerin an die B Ltd. die ruhende Lieferung, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sei. Daher setze das Finanzamt die Umsatzsteuer 2012 abweichend von der Erklärung auf 53.422,92 € fest.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Das Finanzgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung der Klägerin an die B Ltd. nicht vorliegen.

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (Art. 146 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) ist nicht anwendbar, weil die Ersatzteile nicht auf Veranlassung der Klägerin als leistende Unternehmerin befördert oder versendet worden sind, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Aber auch die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG (Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL), dass der ausländische Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat, liegt im Streitfall nicht vor; denn nach der tatsächlichen Würdigung des FG, die die Revision ohne Erfolg angreift, hat nicht die B Ltd., sondern die C Inc. den Gegenstand versendet.

Der BFH hat mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt (vgl. BFH, Urteile v. 28.5.2013 XI R 11/09; v. 25.2.2015 XI R 30/13; v. 25.2.2015 - XI R 15/14: BFH, Urteil v. 11.3.2020 - XI R 18/18). Zu beachten ist, dass für Lieferungen nach dem 1. Januar 2020 der neue § 3 Abs. 6a UStG gilt.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 11. März 2020 (XI R 18/18), veröffentlicht am 20. August 2020.

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