Update: DBA-Österreich mit Sperrwirkung gegenüber Einkünftekorrektur nach Außensteuergesetz

Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz, sowohl bei einer Teilwertabschreibung eines grenzüberschreitend gewährten Darlehens als auch hinsichtlich einer übernommenen Bürgschaft für ein an ein verbundenes Unternehmen ausgereichtes Bankdarlehen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Etliche Finanzgerichte haben sich der Rechtsprechung des BFH (zuletzt im Urteil I R 29/14) angeschlossen, wonach der Aufwand aus der Ausbuchung einer unbesicherten und wertlosen Darlehensforderung gegen eine ausländische Tochtergesellschaft aufgrund eines Verzichts der Muttergesellschaft nicht außerbilanziell hinzuzurechnen ist. Grund: Die Sperrwirkung in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Jetzt folgt ein weiteres Finanzgericht der höchstrichterlichen Linie in solchen oder vergleichbaren (Bürgschafts-)Fällen.

Im Streitfall gewährte die Klägerin in 2001 einer in Österreich ansässigen Gesellschaft (GmbH), an der sie zu 50 % beteiligt war, ein Darlehen. Darüber hinaus übernahm sie 2003 eine Bürgschaft für ein der GmbH gewährtes Bankdarlehen. 2004 beantragte die GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens, woraufhin die Bank die Klägerin aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch nahm. Daraufhin bildete diese in ihrem Jahresabschluss zum 31. 12. 2004 eine Verbindlichkeitsrückstellung. Hinsichtlich der von der Klägerin an die GmbH ausgereichten Darlehen hatte die Klägerin bereits 2003 eine anteilige Teilwertberichtigung vorgenommen, zum Jahresabschluss 2004 schrieb sie den Restbetrag ab. Auch hier stützte das Finanzamt seine Rechtsauffassung auf § 1 Absatz 1 Außensteuergesetz (AStG) und auch hier hatte das Finanzgericht Bedenken. § 1 Abs. 1 AStG 2003 rechtfertige keine Korrekturen. Vor allem sei zunächst auf den Fremdvergleichsmaßstab gem. Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich abzustellen. Die Norm stelle eine Gewinnabgrenzungsvorschrift dar. Zugleich sperre jedoch Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich weitergehende innerstaatlich zulässige Korrekturmöglichkeiten. Eine Korrektur komme danach nur in Betracht, wenn der vereinbarte Preis seiner Höhe einem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte. Sonstige fremdunübliche Konditionen, die den Preis nicht beeinflussten, dürften nicht zu einer Gewinnkorrektur führen.

Anmerkung: Obwohl sich das Finanzgericht der höchstrichterlichen Meinung im Prinzip angeschlossen hat, wurde die Revision zunächst zugelassen, weil wegen vergleichbarer Problematik aktuell noch Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind (BFH I R 5/17, I R 54/17, I R 73/16).

Update (01. September 2020)

Rechtsausführungen aufgehoben und zurückverwiesen durch BFH Urteil I R 81/17 vom 27. Februar 2019.

Fundstelle

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2017 (3 K 2804/15).

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