Update: Tantiemevereinbarung mit Gesellschafter-Geschäftsfüherer: Zuflussfiktion und Berechnung
Der aus einer Tantiemevereinbarung resultierende Vermögensvorteil bei beherrschenden Gesellschaftern fließt nicht erst bei Zahlung, sondern bereits bei Fälligkeit zu, sofern die Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit zahlungsfähig ist. Stellt die Gesellschaft ihren Jahresabschluss verspätet fest, ist die Forderung zu dem Zeitpunkt als fällig anzusehen, zu dem sie fällig gewesen wäre, wenn der Jahresabschluss fristgerecht festgestellt worden wäre.
Ein Verlustrücktrag, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz weiter, ist bei der Berechnung einer Tantieme nur dann zu berücksichtigen, wenn dies ausdrücklich in der Tantiemevereinbarung vorgesehen ist. Fehlt eine entsprechende Regelung, sind nur Verlustvorträge berücksichtigungsfähig.
Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer (Ges-GF) zweier GmbHs und Alleingesellschafter einer der GmbHs, an der zweiten waren er mit 51 % und sein Bruder mit 49 % beteiligt. Die GmbHs hatten die Tantiemen für das Jahr 2008 in ihren Jahresabschlüssen für dieses Jahr passiviert und bei Fälligkeit – und später ebenfalls – nicht ausgezahlt. Fällig waren die Tantiemezahlungen nach den getroffenen Vereinbarungen einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses. Die Jahresabschlüsse für die Streitjahre waren allerdings erst im Dezember 2009 festgestellt worden, so dass die Fälligkeit erst im Januar 2010 eintrat. Die GmbHs hatten in dem auf das Streitjahr 2009 folgenden Jahr Verluste erwirtschaftet und diese auf das Streitjahr zurückgetragen. Die Tantiemevereinbarung sah vor, dass die Tantieme nach Verrechnung des Gewinns mit Verlustvorträgen zu ermitteln sei. Das Finanzamt hatte die Tantieme in der ursprünglichen Höhe, also ohne Berücksichtigung des Verlustrücktrags, der Besteuerung zugrunde gelegt.
Richterliches Resümee I- Zuflussfiktion: Hinsichtlich des Zuflusses der Tantieme folgt das Finanzgericht dem Grundsatz, dass Vermögensvorteile bei dem Gesellschafter bereits dann als zugeflossen gelten, wenn sie fällig sind und die Gesellschaft auch leistungsfähig ist. Obwohl die Tantieme erst einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig wurde und dieser Zeitpunkt im Jahr 2010, also nach dem Streitjahr, lag, hätten die GmbHs ihre Jahresabschlüsse nicht erst im Dezember 2009, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG (spätestens 30. 11. des Folgejahres), hier also bis zum 30. 11. 2009, festgestellt, mit der Folge, dass die Tantiemen als am 30. 12. 2009 als fällig und somit zugeflossen galten.
Richterliches Resümee II -Berechnungsmodus: Das Finanzgericht berücksichtigte bei der Höhe der Tantieme nicht den Verlustrücktrag aus dem Jahr 2009. Insofern ging es davon aus, dass es möglich ist, die Berücksichtigung von Verlustrückträgen ausdrücklich zu vereinbaren. Fehle es aber, wie im Streitfall, an einer entsprechenden Vereinbarung, so seien Verlustrückträge auch nicht zu berücksichtigen.
Die Frage, ob auch bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses der vertragsgemäße Fälligkeitszeitpunkt für den Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter maßgeblich ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verlustrücktrag für die Berechnung der Tantieme vorzunehmen ist, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Deswegen hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen.
Update (01. September 2020)
Die Rechtsausführungen des Finanzgerichts wurden aufgehoben durch das BFH Urteil VI R 44/17 vom 28. April 2020.
Fundstelle
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. August 2017 (6 K 1418/14).