Abzugsfähigkeit der Grunderwerbsteuer

Wird eine - an grundbesitzenden Personengesellschaften beteiligte -Tochterkapitalgesellschaft auf die Mutterkapitalgesellschaft verschmolzen und fällt deswegen infolge einer mittelbaren Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) bei der Muttergesellschaft Grunderwerbsteuer an, so gehört diese Grunderwerbsteuer zu den "Kosten des Vermögensübergangs“ iSd § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 und ist damit bei der Mutterkapitalgesellschaft nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Da § 12 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG keine zeitliche Komponente enthält, ist es auch unerheblich, wenn die Grunderwerbsteuer erst Jahre nach der Verschmelzung festgesetzt worden ist. Dies hat das Finanzgericht München entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine auf die Klägerin festgesetzte und bezahlte Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin qualifizierte der Betriebsprüfer die Grunderwerbsteuer als Kosten des Vermögensübergangs im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) und damit als Teil des außer Ansatz bleibenden Übernahmeergebnisses der Klägerin aus der Aufwärtsverschmelzung und rechnete den als Betriebsausgabe gebuchten Aufwand dem Einkommen außerbilanziell wieder hinzu.

Richterliche Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht München ohne Erfolg.

Entscheidend ist, ob die Grunderwerbsteuer den „Kosten für den Vermögensübergang“ oder den unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben zuzuordnen ist. Das Finanzgericht bejaht Kosten für den Vermögensübergang.

Welche Aufwendungen „Kosten für den Vermögensübergang“ darstellen, ist im Gesetz nicht definiert. Auch in § 4 Abs. 4 UmwStG fehlt es an einer entsprechenden Definition.

Der BFH hat im Urteil vom 26. September 2018 I R 16/16 (siehe unseren Blogbeitrag) ausgeführt, Ziel der Regelungen in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG 2006 für den Fall der Aufwärtsverschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft sei, dass das verschmelzungsbedingte Übertragungsergebnis auf der Ebene der übernehmenden Körperschaft wie der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) behandelt wird.

Aus diesem Ziel der Gleichbehandlung ergibt sich, dass die „Kosten für den Vermögensübergang“ nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln sind wie Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG. Entscheidend ist damit das Veranlassungsprinzip.

Den von der Klägerin vorgetragenen Überlegungen, die auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Betriebsausgaben und Anschaffungskosten zurückgehen, kommt bei der Abgrenzung zwischen abziehbaren Betriebsausgaben und nicht abziehbaren Aufwendungen für den Vermögensübergang keine Bedeutung zu. Bei der Abgrenzung zu Anschaffungskosten kommt es auf die Definition des Begriffs der Anschaffungskosten gemäß § 255 Handelsgesetzbuch (HGB) an. Für die Zuordnung von Betriebsausgaben zu laufenden Ausgaben und Kosten des Vermögensübergangs ist § 255 HGB dagegen nicht von Bedeutung.

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG enthält keine zeitliche Komponente. Daher ist unerheblich, dass die Grunderwerbsteuer erst Jahre nach der Verschmelzung festgesetzt wurde.

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 20. Mai 2020 (6 K 75/19), die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 25/20 anhängig.

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