Entscheidung über die Zulässigkeit der Übertragung einer § 6b-Rücklage nicht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung

Will der Steuerpflichtige eine in seinem landwirtschaftlichen Einzelunternehmen gebildete Rücklage nach § 6b EStG auf das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft übertragen, an der er beteiligt ist, so ist über die Zulässigkeit dieser Rücklagenübertragung nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Personengesellschaft zu entscheiden; insoweit steht dem Steuerpflichtigen keine Klagebefugnis zur Anfechtung des für die Personengesellschaft ergangenen Feststellungsbescheids zu. Dies hat das Finanzgericht München entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger eine in seinem landwirtschaftlichen Betrieb nach der Veräußerung einer betrieblichen Grundstücksfläche im Wirtschaftsjahr 2001/2002 gebildete Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 30. Juni 2006 wirksam auf eine Beteiligung des Klägers an der Firma (KG) übertragen konnte.

Der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (GuE) der KG für das Jahr 2006, lag hinsichtlich des Klägers eine Übertragung einer nach § 6b EStG gebildeten Rücklage in Höhe von 400.000 EUR zugrunde.

Das Finanzamt führte im Prüfungsbericht vom 28. Juli 2011 aus, dass eine Übertragung von Rücklagen nach § 6b EStG bei einzelnen Gesellschaftern – unter anderem dem Kläger – nicht möglich sei, da der Rücklagenbildung eine Veräußerung zugrunde liege, die im Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2002 stattgefunden habe und daher eine andere Gesetzesfassung gelte. Diese lasse nur rechtsträgerbezogene Reinvestitionen zu.

Der Kläger ist der Auffassung, die Änderungsbescheide seien bereits wegen Unbestimmtheit nichtig. Ein Änderungsbescheid müsse, um inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein, grundsätzlich den geänderten Bescheid erkennen lassen. Der Steuerpflichtige müsse erkennen können, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang eine bisherige Festsetzung oder Feststellung geändert worden sei. Ein Hinweis auf die Änderungsvorschrift reiche hierfür nicht aus. Fehle die Klarstellung des Verhältnisses zwischen zwei Steuerbescheiden, bestehe darin ein besonders schwerwiegender Mangel gemäß § 125 Abs. 1 AO.

Richterliche Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht München blieb ohne Erfolg.

Der Bescheid ist nicht wegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist, nichtig (§ 125 Abs. 1 AO). Der Empfangsbevollmächtigte, dem sämtliche Feststellungsbescheide ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden und dem auch der Bericht der Betriebsprüfung zuging, konnte vorliegend das Verhältnis der Feststellungsbescheide zueinander klar erkennen.

Das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und – gewinnneutrale oder gewinnwirksame – Auflösung einer § 6b-Rücklage ist immer durch entsprechenden Bilanzansatz im „veräußernden” Betrieb auszuüben, auch wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll. In der Bilanz der „reinvestierenden” Gesellschaft wirkt sich die Übertragung der Rücklage erst in Form der Minderung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aus (vgl. BFH, Urteil v. 19. Dezember 2012, IV R 41/09). Das gilt auch und gerade dann, wenn der veräußernde und der aufnehmende Betrieb ihre Gewinnermittlung nicht auf denselben Bilanzstichtag erstellen oder unterschiedliche Finanzämter für die jeweilige Veranlagung zuständig sind.

Das Finanzgericht folgt nicht der Auffassung, dass über das „Ob” und den Umfang der Rücklagenübertragung immer erst bei Aufstellung des Jahresabschlusses des Reinvestitionsbetriebs entschieden werden könne und deshalb das Bilanzierungswahlrecht erst bei der Bilanzaufstellung des Reinvestitionsbetriebs ausgeübt werden müsse.

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 25. Juli 2017 (5 K 3197/13), die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 7/19 anhängig.

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