Bilanzierungswahlrecht zum Verzicht auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen von geringer Bedeutung entsprechend der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG

Die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit werden durch den Grundsatz der Wesentlichkeit eingeschränkt. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung auch aus Gründen der Bilanzklarheit verzichtet werden.

Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, ist auf die jeweilige Grenze des § 6 Abs. 2 EStG bei geringwertigen Wirtschaftsgütern abzustellen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob auch für unwesentliche Beträge eine Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) besteht.

Der Kläger ist Flaschnermeister und erzielte unter anderem mit seinem als Einzelunternehmen geführten Handwerksbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er gemäß § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte.

Im Jahr 2016 fand beim Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 2012 - 2014 statt. Die Betriebsprüferin erhöhte im Jahr 2014 unter anderem die aktiven RAP. Der Kläger hatte die entsprechenden Betriebsausgaben als sofort abzugsfähigen Aufwand verbucht, da die Abgrenzungsbeträge aus seiner Sicht nur von geringer Bedeutung gewesen seien. Hierüber wurde ein Rechtsstreit geführt, welchen das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 02.03.2018 (5 K 548/17, rkr., die Revision wurde vom BFH als unzulässig verworfen, X R 14/18) rechtskräftig zu Gunsten der Kläger entschieden hat.

Für die VZ 2015 – 2017 erkannte das Finanzamt jedoch erneut die sofort abzugsfähigen Aufwände nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte die Gewinne aus Gewerbebetrieb des Klägers entsprechend. Daraufhin erhob der Kläger mit Zustimmung des Finanzamtes Sprungklage.

Richterliche Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte Erfolg.

Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen durfte der Kläger wegen ihrer geringen Bedeutung auf die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens verzichten. Der Grundsatz der Wesentlichkeit ermöglicht es, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen (BFH-Beschluss vom 18. März 2010, X R 20/09).

Im Streitfall zu den Streitjahren 2015 bis 2017: Keine Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens, sondern sofortiger Betriebsausgabenabzug für unter 410 EUR liegende Vorauszahlungen für Versicherungen, Werbung, Kfz-Steuer.

Beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten seien auch die Grundsätze einer angemessenen Vereinfachung der Buchführung zu beachten. Geringfügige Ausgaben seien Beträge, die bei einer Verteilung auf künftige Wirtschaftsjahre das Ergebnis nur unwesentlich berühren (BFH-Urteil vom 16. September 1958, I 351/56 U).

Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, folgt das Finanzgericht den Überlegungen des X. Senats des BFH in seinem Beschluss vom 18. März 2010 (X R 20/09) und orientiert sich ebenso an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG. Denn mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichtet und eine Sofortabschreibung für angemessen hält. Diese gesetzgeberische Einschätzung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten zu übertragen. In Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 EUR nicht übersteigt, kann daher auf eine Abgrenzung verzichtet werden.

Entgegen der Ansicht des Finanzamts steht dies auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des I. Senats des BFH vom 19.05.2010 (I R 65/09).

Fundstelle

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08. November 2019 (5 K 1626/19); die Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 34/19 anhängig.

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