Update: Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

Das Finanzgericht Münster hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, rechtswidrig ist.

Sachverhalt

Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt heraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27. März 2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000 EUR für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde.

Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe.

Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Münster hat dem Antrag stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27. Juni 2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben.

Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führten ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt.

Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01. März 2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01. März 2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen.

Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27. März 2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27. Juni 2020 einstweilen einzustellen.

Aus Sicht des Finanzgerichts liegt eine besondere Intensität des Anordnungsgrundes vor. Die sofortige Einstellung der Vollstreckung sei notwendig, da eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommen würde, um mit der Corona-Soforthilfe die unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe zu kompensieren.

Update (15. September 2020)

Das Finanzgericht Münster hat seine Rechtsauffassung in dem Beschluss vom 23. Juli 2020 (8 V 1952/20 AO) erneut bestätigt, aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.

Ein anderer Antragsteller hatte vor dem Finanzgericht Münster jedoch keinen Erfolg, Beschluss vom 29. Juni 2020 (8 V 1791/20 AO). Der Antragsteller hatte nach Auffassung des Finanzgerichts nicht hinreichend dargelegt, dass die Pfändung der Corona-Soforthilfe existenzgefährdende Folgen für ihn hat. Der Antragsteller hatte insbesondere nicht substantiiert dargelegt, für welche aufgelaufenen oder anstehenden Betriebsausgaben aus dem Bewilligungszeitraum er die Corona-Soforthilfe benötigt. Auch in diesem Fall ließ das Finanzgericht die Beschwerde zu.

Update (08. September 2020)

Das Finanzgericht Köln hat sich in seinem Beschluss vom 18. Juni 2020 (9 V 1302/20) den Ausführungen des Finanzgerichts Münster angeschlossen und entschieden, dass das Finanzamt die Corona-Soforthilfe auf einem gepfändeten Pfändungsschutzkonto freigeben muss.

Hinweis: Das Finanzgericht Köln ist dem Finanzgericht Münster jedoch nicht in der Auffassung gefolgt, dass der gebotene Vollstreckungsschutz allein durch die vollständige Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erreicht werden könne. Das Finanzgericht Münster verweist zwar insoweit zutreffend darauf, dass eine rangwahrende Beschränkung der Vollstreckung im Sinne einer Freigabe des Kontos in Höhe der ausgezahlten Corona-Soforthilfe im Rahmen der Pfändung von Geldforderungen i. S. v. § 309 Abs. 1 AO grundsätzlich nicht möglich, und der Umstand, dass das Finanzamt durch die Aufhebung der Pfändung den Rang gegenüber anderen Pfandrechtsgläubigern verliert, der gesetzlichen Konzeption immanent sei.

Dies hätte allerdings zur Folge, dass in allen Fällen, in denen die Corona-Soforthilfe auf ein von der Finanzverwaltung gepfändetes Konto überwiesen wird, die Finanzverwaltung ihren Pfändungsrang aufgeben müsste bzw. verlieren würde, unabhängig von der Höhe der zu vollstreckenden Forderung und der Dauer der Pfändungsmaßnahme. Dies erscheint dem Finanzgericht Köln nicht gerechtfertigt. Es wäre eine unangemessene Benachteiligung des Fiskus in seiner Position als Pfändungsgläubiger, wenn der vorläufige Rechtsschutz nur dadurch gewährt werden könnte, dass die Pfändung- und Einziehung der Ansprüche aus der Kontoverbindung nur vollständig und damit unter Verlust des Pfändungsrangs aufgehoben werden.

Update (03. August 2020)

Das Finanzgericht Münster hatte seine Rechtsauffassung in den Beschlüssen vom 29. Mai 2020 (11 V 1496/20 AO) und vom 08. Juni 2020 (11 V 1541/20 AO) noch einmal bestätigt, aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.

Inzwischen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 09. Juli 2020 (VII S 23/20 (AdV)) der Auffassung des Finanzgerichts angeschlossen und hat die Beschwerde der Finanzbehörde gegen den Beschluss 11 V 1541/20 AO als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung der BFH handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Beschluss vom 13. Mai 2020 (1 V 1286/20 AO), siehe die Pressemitteilung vom 19. Mai 2020.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils lesen Sie hier.

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