BMF: Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung bei Ver­wen­dung elek­tro­ni­scher Auf­zeich­nungs­sys­te­me im Sin­ne des § 146a AO oh­ne zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Si­cher­heits­ein­rich­tung nach dem 31. De­zem­ber 2019 und An­wen­dungs­er­lass der Ab­ga­ben­ord­nung zu § 148

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. September 2020 ein Schreiben vom 18. August 2020 veröffentlicht, in dem es erneut betont, dass es bei der Nichtbeanstandung zur Pflicht der Verwendung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei elektronischen Kassen bis zum 30. September 2020 und damit bei dem BMF-Schreiben vom 6. November 2019 bleibt.

Das BMF widerspricht mit dem Schreiben den Nichtbeanstandungsregelungen der Bundesländer (siehe unseren Blogbeitrag).

Aus dem Inhalt:

Die im BMF-Schreiben vom 6. November 2019 genannte Frist erlaubt, wie das BMF betont, eine Nichtbeanstandung längstens bis zum 30. September 2020. Das BMF weist darauf hin, dass das BMF-Schreiben nicht am 30. September 2020 außer Kraft tritt, sondern weiterhin gültig und damit zu beachten ist.

Das BMF verweist weiterhin darauf, dass der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 148 eine fachliche Weisung im Sinne des § 21a Absatz 1 FVG sei und stellt u. a. klar, dass eine Bewilligung von Erleichterungen im Regelfall nur auf Antrag ausgesprochen werden darf.

Von den oben genannten fachlichen Weisungen abweichende Erlasse, wie sie von den Ländern getroffen wurden, bedürfen der Abstimmung nach § 21a Absatz 1 FVG zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.

Fundstelle

Homepage des BMF.

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