BMF: Sinngemäße Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften nach § 21 Absatz 1 Satz 2 EStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG unter Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 2. September 2014 (IX R 52/13) veröffentlicht.

Hintergrund

Nach § 21 Absatz 1 Satz 2 EStG ist die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwenden. Mit Urteil vom 2. September 2014 (IX R 52/13) hat der BFH zur Anwendung von § 15a EStG auf eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft entschieden, dass der einem Kommanditisten zuzurechnende nicht ausgeglichene oder abgezogene Werbungskostenüberschuss mit Überschüssen zu verrechnen ist, die dem Kommanditisten in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind und zwar unabhängig von der Einkunftsart.

Zur Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften nimmt das BMF zu folgenden Themen Stellung:

  • Allgemeine Grundsätze

  • Fiktives Kapitalkonto

  • Ausgleichsfähige und verrechenbare Verluste i. S des § 15a EStG

  • Reihenfolge des Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung

  • Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

  • Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes in sinngemäßer Anwendung des § 15a EStG

  • Zeitliche Anwendung

Fundstelle

Homepage des BMF.

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