BMF: Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur Anwendung der im BFH-Urteil I R 20/16 aufgestellten Grundsätze betreffend die Anwendung von § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften veröffentlicht.

Mit dem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind (siehe unseren Blogbeitrag).

In Konstellationen eines „antizipativen“ Sicherungsgeschäfts ist nach dieser Rechtsprechung der erforderliche Veranlassungszusammenhang allerdings nur dann gegeben, wenn das Sicherungsgeschäft aus Sicht des späteren Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des
Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist („Micro Hedges“). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften („Macro“- oder „Portfolio Hedges“) sind nicht zu berücksichtigen.

In dem Anwendungsschreiben nimmt das BMF zu den folgenden Punkten Stellung:

  • Erforderlicher Veranlassungszusammenhang

  • Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft

  • Änderungen und Anpassungen des Sicherungsgeschäfts

  • Ausbleiben der Anteilsveräußerung

  • Unterschiedliche Realisierungszeitpunkte bei Grund- und Sicherungsgeschäft

  • Verluste aus Währungssicherungsgeschäften

Fundstelle

Homepage des BMF.

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