Anwendung des § 6a GrEStG nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH (BMF)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. und 22. August 2019 veröffentlicht.

Der BFH hatte sich in insgesamt sieben Urteilen (II R 15/19 – II R 21/19, siehe unseren Blogbeitrag) zur Anwendung von <§ 6a GrEStG geäußert. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat das BMF nun neue gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von § 6a GrEStG veröffentlicht.

Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. Juni 2012 (BStBl I S. 662) sowie vom 9. Oktober 2013 (BStBl I S. 1375) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

An der Verwaltungsauffassung zu dem Begriff „Verbund“ (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG vom 19. Juni 2012, BStBl I S. 662 sowie vom 9. Oktober 2013, BStBl I S. 1375) wird nicht weiter festgehalten.

Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht grundstücksbezogen. § 6a GrEStG stellt nicht auf den Verbleib der durch den Umwandlungsvorgang übergehenden Grundstücke, sondern allein auf die Beteiligungsverhältnisse ab (BFH-Urteil II R 17/19). Änderungen in der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke in den Vor- und Nachbehaltensfristen (Tz. 3.2.2.1 und 3.2.2.2) sind somit unbeachtlich.

In dem Schreiben geht die Finanzverwaltung auf die folgenden Punkte ein:

  • Begünstigungsfähige Erwerbsvorgänge

    • Umwandlungsvorgänge nach UmwG

    • Weitere Umwandlungsvorgänge

    • Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

    • Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG

    • Besonderheiten bei Fällen des § 1 Absatz 3 GrEStG

    • Besonderheiten bei Fällen des § 5 und 6 GrEStG

  • Beteiligte

    • Herrschendes Unternehmen

    • Abhängige Gesellschaften (Beteiligung, Fristen (§ 6a Satz 4 GrEStG), Vorbehaltensfrist, Nachbehaltensfrist)

  • Folgen der Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist

    • Anzeigepflicht

    • Verfahrensrechtliche Folgen

  • Verhältnis der §§ 5, 6 GrEStG zu § 6a GrEStG

  • Zusammenfassendes Beispiel

Fundstelle

Homepage des BMF.

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