Zulässigkeit und Umfang einer Bilanzänderung

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil zur Zulässigkeit und zum Umfang einer Bilanzänderung entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601). Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang (Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Januar 2018 - 8 K 8009/16).

Beide Beteiligte hatten Revision eingelegt.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat beide Revisionen als begründet angesehen, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen.

§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (i.d.F. seit StBereinG 1999) ist formell verfassungsgemäß.

"Gewinn" i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Bilanzgewinn i.S. des § 4 Abs. 1 EStG und nicht der steuerliche Gewinn; § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz infolge der Bilanzänderung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergebenden Gewinnänderung und nicht in Höhe der sich aus einer Bilanzänderung ergebenden steuerlichen Gewinnänderung, die auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz (hier: § 10 Satz 1 InvZulG a.F.) beruht.

Ein Anspruch auf Investitionszulage ist auch vor einer förmlichen Antragstellung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung der betreffenden Wirtschaftsgüter auszuweisen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen mit der Anschaffung/Herstellung erfüllt sind und die (spätere) Antragstellung bereits ernstlich beabsichtigt ist; der Ertrag ist nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten auf den gesetzlichen Verbleibenszeitraum periodisch abzugrenzen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 27. Mai 2020 (XI R 8/18), veröffentlicht am 08. Oktober 2020.

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