Zur Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung ausgeübten Wahlrechts
Die geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge (hier: Minderung von Anschaffungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.) ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung steuerlich zugelassen, wenn sie (wie ebenfalls die ursprüngliche Wahl) in einer dem Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung vor der Veranlagung erfolgt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Streitig ist, ob eine geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge --Minderung von Anschaffungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2012 (Streitjahr) geltenden Fassung (EStG a.F.)-- nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung steuerlich zugelassen ist, wenn sie (wie ebenfalls die ursprüngliche Wahl) in einer dem Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)) vor der Veranlagung erfolgt.
Im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung für das Jahr 2011 berücksichtigte die Klägerin, eine GmbH, einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. in Höhe von 200.000 € für die beabsichtigte Anschaffung von Windenergieanlagen. Die Investition erfolgte im Streitjahr.
Am 09. Dezember 2013 gab die Klägerin die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr ab; beigefügt waren ein nach Handelsrecht erstellter Jahresabschluss sowie eine Überleitungsrechnung i.S. des § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV zur Anpassung der Ansätze an die steuerrechtlichen Vorschriften. Mit Schreiben vom 14. April 2014 reichte die Klägerin eine korrigierte Überleitungsrechnung ein. Sie setzte nunmehr die Anschaffungskosten der Windenergieanlagen nach Maßgabe des § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG a.F. um 200.000 € herab.
Nach Ansicht des Finanzamtes handelt es sich bei der begehrten Kürzung der Anschaffungskosten in der Überleitungsrechnung vom 14.04.2014 um eine unzulässige Bilanzänderung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern blieb ohne Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. konnten Steuerpflichtige unter bestimmten --hier nicht streitigen-- Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.
Der von der Klägerin im Jahr 2011 einkommensmindernd in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 200.000 € wurde im Streitjahr nach Anschaffung der Anlagen gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gleichfalls außerbilanziell gewinnerhöhend aufgelöst. Dabei hat die Klägerin das Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. in ihrer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung dahingehend ausgeübt, dass sie von einer Minderung der Anschaffungskosten der Windenergieanlagen abgesehen hatte. Daran ist die Klägerin, wie das Finanzgericht zu Recht erkannt hat, gebunden.
Eine Änderung der steuerrechtlichen Wahlrechtsausübung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG a.F. unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 EStG kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer eine Änderung rechtfertigenden vorherigen Bilanzberichtigung als Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzansatzes i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Das Finanzgericht hat außerdem zutreffend dahin erkannt, dass mögliche Irrtümer bei Ausübung eines steuerrechtlichen Wahlrechts, wie hier nach § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG a.F., keine Änderungsmöglichkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO) auslösen.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 27. Mai 2020 (XI R 12/18), veröffentlicht am 08. Oktober 2020.