Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder u.a. zur Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder an das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2020 (siehe unseren Blogbeitrag) angepasst.

Die gleich lautenden Erlasse regeln die folgenden Punkte:

  • Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG

  • Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO

  • Zuständigkeit für das Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO

  • Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG)

  • Zuständigkeitsgrenzen

  • Ablehnung von Anträgen

  • Vorlage von Anträgen

Fundstelle

Homepage des BMF.

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