Update: Sonderumlagen als Gewinnminderungen i.S. des § 8b Abs. 6 KStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass Zahlungen eines Betriebs gewerblicher Art in Form von Sonderumlagen an einen öffentlich-rechtlichen Verband, die dem Ausgleich eines Bilanzverlusts aus der Teilwertabschreibung auf dessen Beteiligung an einer Anstalt des öffentlichen Rechts dienen, dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Körperschaftssteuergesetz (KStG) unterstehen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Sparkasse (Anstalt des öffentlichen Rechts), die Zwangsmitglied im Sparkassenverband (S) ist. S hält u.a. eine Beteiligung an einer Landesbank(N). Die Ausschüttungen aus dieser Beteiligung werden nach der Verbandssatzung an die Mitglieder weitergeleitet.

Im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise zeichnete sich im Jahr 2012 (Streitjahr) ab, dass die Tilgung des Darlehens mit den zu erwartenden Erträgen aus der Beteiligung an N voraussichtlich nicht möglich sein würde. Externe Bewertungsgutachten ergaben insoweit einen Abschreibungsbedarf des Beteiligungsportfolios von S.

Der Vorstand von S beschloss im November des Streitjahres eine Sonderumlage und zog diese im Dezember des Streitjahres von den Mitgliedern (darunter auch die Klägerin) ein. Mit Schreiben vom 9. November 2012 informierte S die Klägerin über diesen Beschluss.

Die Klägerin begehrte daraufhin die steuerliche Berücksichtigung der Sonderumlage als Betriebsausgabe. Dies lehnte das zuständige Finanzamt ab.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Typischer Anwendungsfall des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG ist die Beteiligung eines durch § 8b KStG begünstigten Betriebs gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einem (regelmäßig selbst rechtsfähigen) Verband, der wiederum an einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt ist. Dazu zählt, wie im Streitfall, die Beteiligung einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse (hier: Klägerin) an einem Sparkassen- oder Giroverband (hier: S), die wiederum eine Beteiligung an einer Landesbank (hier: N) hält.

Ohne § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG wären in einem solchen Fall die Bezüge von der Landesbank bei der öffentlich-rechtlichen Sparkasse steuerpflichtig, weil die Abführungen des Verbands nicht zu den Bezügen i.S. des § 8b Abs. 1 KStG zählen.

Zu den Rechtsfolgen der Fiktion des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG gehört aber auch, dass im Rahmen der Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG u.a. die Restriktionen des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG eingreifen.

Deshalb sind, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht nur ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen vom Abzug ausgeschlossen, sondern allgemein Gewinnminderungen auf die von der zwischengeschalteten Körperschaft des öffentlichen Rechts gehaltene Beteiligung.

Mit der Wendung "damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen" sei auch keine Einschränkung gegenüber § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG beabsichtigt gewesen.

Die steuerbilanziell anzuerkennenden Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den substanzbezogenen Gewinnminderungen i.S. des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG und unterliegen somit dem Abzugsverbot.

Update (15. Oktober 2020)

Das Urteil I R 16/17 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2020, Seite 416.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 22. Mai 2019 (I R 16/17), veröffentlicht am 19. Dezember 2019.

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