Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG

§ 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG erfasst Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, auch dann, wenn das Studium objektiv und subjektiv der Förderung einer konkreten späteren Erwerbstätigkeit dient. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin erzielte aus ihrer Tätigkeit als Künstlerin und Buchillustratorin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Sie wollte die Aufwendungen für ihr Studium der Slawistik und Kunstpädagogik im Streitjahr 2004 als Betriebsausgaben geltend machen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen in Höhe von 4.000 € als Sonderausgaben und lehnte den Abzug der darüber hinaus gehenden Aufwendungen ab.

Die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Die Aufwendungen für das Studium sind keine Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das Studium ist ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, i.S. des § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG. Die Aufwendungen sind im Jahr 2004 gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 4.000 € abzugsfähig.

Die Regelung des § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG ist hinsichtlich der Grundentscheidung des Gesetzgebers, betrieblich veranlasste Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als auch hinsichtlich der Abgrenzung solcher Aufwendungen zu den rein beruflich veranlassten Aufwendungen für eine Zweitausbildung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG vereinbar.

Zwar verhält sich der BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 (2 BvL 22–27/14) nur zu § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG und entfaltet auch nur insoweit gem. § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Der BFH ist jedoch angesichts der Ausführungen in den Entscheidungsgründen des BVerfG-Beschlusses vom 19. November 2019 (2 BvL 22–27/14 (Rz 94 ff.)), auf die Bezug genommen wird, (weiterhin) von der Verfassungsmäßigkeit des gleichlautenden § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG überzeugt (vgl. BFH Urteil v. 5. November 2013, VIII R 22/12).

Fundstelle

BFH, Urteil vom 16. Juni 2020 (VIII R 4/20 (VIII R 49/11)), veröffentlicht am 29. Oktober 2020.

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