BMF: Nachweisführung im Bestätigungsverfahren
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28. Oktober 2020 ein Schreiben zur Nachweisführung im Bestätigungsverfahren veröffentlicht.
Durch das Schreiben wird Abschnitt 18e.1. UStAE („Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“) wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:
„3 Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. ist der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen. 4 Bei der Durchführung gleichzeitiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über die vom BZSt zu
diesem Zweck angebotene Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. 5 In diesen Fällen ist der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen.“
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Erfolgt eine Anfrage telefonisch, teilt das BZSt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit.“
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 28. Oktober 2020 - III C 5 - S 7427-d/19/10001 :001.