Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Verpflegungspauschalen auch dann zu kürzen sind, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden.

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr (2015) Berufssoldat bei der Bundeswehr. Die Bundeswehr stellte dem Kläger in der Kaserne in Y Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung. Für die Inanspruchnahme des Mittag- und des Abendessens hatte der Kläger eine Zuzahlung in Höhe von jeweils 3 €, für die Inanspruchnahme des Frühstücks eine solche in Höhe von 1,63 € pro Mahlzeit zu leisten. Nahm der Kläger eine Mahlzeit nicht ein, erhielt er 150 % des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld. Im Streitjahr nahm der Kläger nur das Mittagessen in der Kaserne ein.

Das Finanzamt kürzte die Werbungskosten des Klägers, da ihm von seinem Arbeitgeber die Mahlzeiten zur Verfügung gestellt wurden.

Die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Verpflegungspauschalen auch im Hinblick auf die vom Kläger nicht eingenommenen, ihm aber von seinem Arbeitgeber i.S. von § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen waren.

Das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) i.S. von § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt (Rz 75 des BMF-Schreibens v. 24. Oktober 2014, IV C 5 - S 2353/14/10002; ähnlich bereits BFH Urteil v. 18. Mai 1990, VI R 67/88 und BFH, Urteil v. 14. September 1993, VI R 40/93). Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, ist insoweit ebenfalls unerheblich.

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung, konnte der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass dem Arbeitnehmer insoweit für seine Verpflegung keine Mehraufwendungen entstehen. Es ist daher nur folgerichtig, in einem solchen Fall die ebenfalls im Wege der Typisierung festgelegten Verpflegungspauschalen (anteilig) zu kürzen, wie dies § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG anordnet.

Die dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Verpflegungspauschalen waren wegen der ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) gemäß § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG um insgesamt 100 % auf 0 € zu kürzen. Die vom Kläger für die eingenommenen Mittagessen (tatsächlich) gezahlten Entgelte in Höhe von jeweils 3 € mindern nach § 9 Abs. 4a Sätze 10 und 12 EStG den Kürzungsbetrag.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 07. Juli 2020 (VI R 16/18), veröffentlicht am 05. November 2020.

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