EuGH gibt Klage wegen Abweisung von Mehrwertsteuer-Erstattungsanträgen ausländischer Unternehmen überwiegend statt

Der EuGH hat einer Vertragsverletzungsklage der EU Kommission gegen Deutschland in zwei von drei Klagepunkten stattgegeben. Deutschland habe insoweit gegen EU-Recht verstoßen, indem es sich systematisch geweigert hat, die in einem Antrag auf Mehrwertsteuer-Erstattung fehlenden Angaben anzufordern und stattdessen die Erstattungsanträge der ausländischen Steuerpflichtigen in diesen Fällen unmittelbar abweist, wenn solche Angaben nur noch nach der Ausschlussfrist des 30. September nachgereicht werden konnten.

Klagebegründung der Kommission

Hintergrund: Die deutsche Regelung in § 61 UStDV sieht vor, dass die Vergütung ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen ist. Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen (…). Fehlen Angaben oder Dokumente, fordert die Bundesrepublik diese nicht an, sondern lehnt den Antrag direkt ab, wenn die Angaben erst nach dem Stichtag nachgereicht werden können. Das Verfahren der EU-Kommission bezieht sich auf solche Unternehmen, die nicht erfasst bzw. registriert sind, weil sie nur im Einzelfall grenzüberschreitende Geschäfte machen.

Nach Auffassung der EU Kommission verstößt Deutschland gegen zwei EU-Mehrwertsteuerrichtlinien (Artikel 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 sowie Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008), indem es in bestimmten Fällen Anträge auf Mehrwertsteuererstattung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten wegen Unvollständigkeit direkt ablehne, statt die fehlenden Angaben nachzufordern. Im Einzelnen werden von der Kommission drei Rügen ins Feld geführt: Erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der umsatzsteuerrechtlichen Neutralität (einem Erstattungsanspruch müsse bei Erfüllung der materiellen Anforderungen stattgegeben werden), zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit (Durchsetzung materiell bestehender Mehrwertsteuer-Erstattungsansprüche) und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Entscheidung des EuGH

Hinsichtlich des ersten und des zweiten Punktes (Grundsatz der Neutralität und praktischen Wirksamkeit) hielt der EuGH das Vorbringen der Kommission für begründet und hat der Klage stattgegeben. Einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes konnten die Luxemburger Richter hingegen nicht feststellen und haben die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Daher ergibt sich der Tenor der richterlichen Entscheidung wie folgt:

Die Bundesrepublik Deutschland hat insoweit gegen ihre Verpflichtungen aus bestehendem EU-Recht verstoßen, indem sie die Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt hat, die vor dem 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt wurden, denen aber nicht die Kopien der vom Mitgliedsstaat geforderten Rechnungen oder der Einfuhrdokumente, beigefügt sind, ohne die Antragsteller zuvor aufzufordern, ihre Anträge durch die – erforderlichenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgende – Vorlage dieser Kopien zu ergänzen oder sachdienliche Informationen vorzulegen, die die Bearbeitung dieser Anträge ermöglichen.

Verstöße gegen Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und gegen praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer (Rz. 62 -93 des Urteils)

Die Weigerung der Steuerpflichtigen, die Belege gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9 vor Ablauf der von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie vorgegebenen Frist (30. September) vollständig vorzulegen, so die Argumentation Deutschlands, verhindere den sicheren Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erstattung der Mehrwertsteuer erfüllt seien. Dem widerspricht der EuGH unter Verweis auf die mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität und mit der praktischen Wirksamkeit des Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer zusammenhängenden Anforderungen. Das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer erfordere, dass Vorsteuerabzug oder Mehrwertsteuererstattung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Ein Verstoß liege mithin dann vor, wenn der Antragsteller seinem Erstattungsantrag entgegen der entsprechenden Verpflichtung des nationalen Rechts keine Kopie der Rechnung beigefügt hat und die Steuerverwaltung den rechtzeitig gestellten Erstattungsantrag ablehnt, ohne den Antragsteller gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 dazu aufgefordert zu haben, seinen Antrag durch die – erforderlichenfalls nach Ablauf der Frist gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie erfolgende – Vorlage der Kopie der Rechnung oder durch Vorlage sachdienlicher Informationen, die die Bearbeitung des Antrags ermöglichen, zu ergänzen.

Kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Rz. 94 – 99)

Nach Ansicht der Kommission dürfe ein Steuerpflichtiger, der die Empfangsbestätigung für seinen Erstattungsantrag bei der Steuerverwaltung erhalten habe, darauf vertrauen, dass sein Antrag entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinie umfassend bearbeitet werde. Die Behörde müsse zusätzliche Informationen und Belege auch nach dem 30. September des betreffenden Jahres anfordern. Hierzu der EuGH: Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet es u.a., dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen. Auf diesen abgeleiteten Grundsatz kann sich jeder berufen, bei dem eine zuständige Behörde durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Empfangsbestätigung, die nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 dem Steuerpflichtigen von der zuständigen nationalen Behörde übermittelt wird, wenn er nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gestellt hat, einen Hinweis auf die Pflicht enthält, die erforderlichen Belege vorzulegen.

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 18. November 2020 (C-371/19), Kommission / Deutschland (Remboursement de TVA – Factures)

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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