Einkommenserhöhung durch eine verdeckte Einlage bei Nichtberücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18. November 2020 ein Schreiben zur Anwendung des BFH-Urteils vom 13. Juni 2018 (I R 94/15) veröffentlicht. Darin lehnt das BMF eine Anwendung des 2. Leitsatzes des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus ab.
Hintergrund
Nach § 8 Absatz 3 Satz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erhöht eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, das Einkommen, es sei denn, die
verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.
Der BFH hat im Urteil vom 13. Juni 2018 (I R 94/15) entschieden, dass keine Nichtberücksichtigung i. S. von § 8 Absatz 3 Satz 5 KStG vorliegt, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Veranlagung des Gesellschafters zwar nicht erfasst worden ist, jedoch nach Maßgabe von § 8b Absatz 1 KStG ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen (2. Leitsatz).
Anwendung
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des § 8 Absatz 3 Satz 5 KStG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.
Entgegen der vorgenannten Entscheidung im 2. Leitsatz ist eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der Besteuerung eines Gesellschafters als nicht berücksichtigt anzusehen, wenn sie im Rahmen seiner Veranlagung bei der Einkommensermittlung tatsächlich nicht angesetzt
worden ist. Bei dieser Prüfung hat unberücksichtigt zu bleiben, ob diese verdeckte Gewinnausschüttung in einem folgenden Schritt unter den Voraussetzungen des § 8b Absatz 1 KStG freigestellt werden würde. Eine rein hypothetische Erfassung und Steuerfreistellung der
verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8b Absatz 1 KStG erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Nichtberücksichtigung i. S. von § 8 Absatz 3 Satz 5 erster Halbsatz KStG.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 18. November 2020, IV C 2 - S 2743/18/10002 :001.