Update: BMF: Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz 2004 Stellung genommen.

Das BMF bezieht sich in seinem Schreiben auf das - mittlerweile rechtskräftige - Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil v. 6. Juli 2017, 6 K 150/16, sowie BFH-Beschluss I B 79/17 vom 29. März 2018 zur Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde). Im entschiedenen Fall ergab sich die konzeptionelle Kombination von Aktien- und Options/Termingeschäften aus dem Verkaufsprospekt. Eine entsprechende Einbeziehung der Gewinne und Verluste aus Options-/Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung, so die Finanzverwaltung, habe jedoch auch dann zu erfolgen, wenn die kombinierten Geschäfte auch ohne Aussagen in einem Verkaufsprospekt durchgeführt wurden.

Ermittlung auf Ebene des (Spezial-)Investmentfonds

Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, sind jedenfalls dann in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (InvStG 2004) mit einzubeziehen, wenn die Options- und Termingeschäfte auf der einen Seite und die Aktiengeschäfte auf der anderen Seite in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung des (Spezial-)Investmentfonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen.

Dies gilt auch, wenn die Options- und Termingeschäfte nicht in Bezug auf einzelne Aktien, sondern für unterschiedliche Aktiengattungen oder auch hinsichtlich einer oder mehrerer Gesamtheiten von Aktiengattungen (Aktienkörben oder Indizes) abgeschlossen werden.

Ermittlung auf Ebene des Anlegers

Der nach den o. g. Grundsätzen ermittelte Aktiengewinn ist für den maßgebenden Besteuerungszeitpunkt auf Ebene des Anlegers (Veräußerung/Rückgabe bzw. Teilwertabschreibung) für die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG auf den 31. Dezember 2017.

Wurde der Aktiengewinn bisher in diesen Fällen abweichend von den o. g. Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt und einer Steuererklärung zugrunde gelegt, ist der Anleger nach Maßgabe des § 153 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die fehlerhaft ermittelten Aktien-Veräußerungsgewinne ausgeschüttet wurden.

Kein Vertrauensschutz

Da hier keine Rechtsprechungsänderung, sondern eine erstmalige Entscheidung dieser Rechtsfrage vorliegt, kann sich der Anleger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vielmehr musste der Anleger bereits bei Abgabe seiner Steuererklärung mit der Nichtanerkennung dieses Steuergestaltungsmodells durch die Finanzverwaltung rechnen und hätte gesondert auf diesen Sachverhalt und ggf. auf seine abweichende Rechtsauffassung hinweisen müssen.

Rückwirkende Korrektur erforderlich

Die (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft hat für (Spezial-)Investmentfonds, die den Fonds-Aktiengewinn nicht nach den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt haben, sowie für an einem solchen (Spezial-)Investmentfonds beteiligte Dach-(Spezial-)Investmentfonds eine rückwirkende Korrektur der Fonds-Aktiengewinne durchzuführen und dies der für die (Spezial-)Investmentfonds zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen und den Anlegern in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Update (14. April 2022)

Das BMF hat am 14. April 2022 ein Schreiben mit Datum vom 07. April 2022 veröffentlicht, mit dem das BMF-Schreiben vom 17. November 2020 neu gefasst wird (IV C 1 - S 1980-1/19/10082 :006). Die Änderungen sind im Fettdruck kenntlich gemacht.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 17. November 2020 (IV C 1 -S 1980-1/19/10082 :006)

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