Bei einem Anteilstausch ist eine bestehende finanzielle Eingliederung des Übertragenden dem Übernehmenden als Rechtsnachfolger zuzurechnen

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft kann im Fall eines unterjährigen Anteilstauschs im Jahr des Anteilstauschs entstehen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden und damit der im Umwandlungssteuererlass enthaltenen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Sachverhalt

Alleingesellschafter der Klägerin, einer GmbH, war eine natürliche Person (der C). Das Wirtschaftsjahr der im Jahr 2008 gegründeten Klägerin entsprach dem Kalenderjahr. Zwischen C und der Klägerin bestand keine Organschaft.

Die Klägerin und C waren an einer GmbH & Co. KG jeweils sowohl als Kommanditist als auch als Gesellschafter der Komplementär-GmbH beteiligt. Die Beteiligungshöhe betrug in beiden Gesellschaften 70% (C) und 30% (Klägerin).

Im Januar 2010 wurden mehrere Verträge geschlossen: Mit Rückwirkung zum 01. Januar 2010, 0:00 Uhr brachte C seine Kommanditbeteiligung und seinen Anteil an der Komplementär-GmbH zu Buchwerten in die Klägerin ein. Zudem brachte er in die von ihm neu gegründete B-GmbH seine Beteiligung an der Klägerin als Stammeinlage ein. Zwischen der B-GmbH und der Klägerin wurde ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass erst ab dem Jahr 2011 eine Organschaft zwischen der Klägerin und der B-GmbH begründet worden sei. Beim Anteilstausch sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Organschaft der Beginn des auf die Einbringung folgenden Wirtschaftsjahres. Die B-GmbH sei erst im Jahr 2010 gegründet worden; zum 01. Januar 2010 liege daher keine finanzielle Eingliederung vor.

Richterliche Entscheidung

Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte Erfolg.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass zwischen der Klägerin und der B-GmbH bereits im Jahr 2010 eine Organschaft begründet wurde. Die insofern allein streitige finanzielle Eingliederung der Klägerin sei im Jahr 2010 ganzjährig gegeben.

Bei einem Anteilstauschs i.S.d. § 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) könne eine Organschaft bei einer unterjährigen Einbringung auch im laufenden Jahr begründet werden. Zwar sei ein Anteilstausch nicht mit steuerlicher Rückwirkung möglich. Der Übernehmer sei aber der umwandlungssteuerrechtliche Rechtsnachfolger des Übertragenden und trete in dessen "Fußstapfen". Im Streitfall sei der B-GmbH daher als Rechtsnachfolgerin des C dessen finanzielle Eingliederung bis zum Zeitpunkt des Anteilstauschs zuzurechnen.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2020 (6 K 2704/17 K), siehe auch den Newsletter November 2020 des Finanzgerichts; die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 40/20 anhängig.

Eine englische Zusammenfassung dieses urteils finden Sie hier (Retroactive financial integration in case of change in shareholding during the year?).

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