Aufteilung der Pauschalentgelte für Sparmenüs in der Systemgastronomie

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Aufteilung des Gesamtentgelts für Sparmenüs in der Systemgastronomie zur Bestimmung der Anteile, die dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, nur dann nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise für die einzelnen Bestandteile erfolgen kann, wenn die Einzelbestandteile den Kunden auch separat mit Einzelverkaufspreisen angeboten werden.

Hintergrund

In der Systemgastronomie ist es üblich, den Kunden auch sogenannte Sparmenüs anzubieten, die sich aus verschiedenen Einzelbestandteilen (Burger, Pommes frites, Getränk etc.) zusammensetzen.

Werden diese Sparmenüs als umsatzsteuerlich einheitliche Leistung zum Verzehr außer Haus verkauft, muss das Gesamtentgelt zwischen den Bestandteilen, deren Lieferung mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert wird, und denen mit ermäßigtem Steuersatz im Schätzweg aufgeteilt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass der Unternehmer hierbei eine transparente und Nachvollziehbare Aufteilungsmethode anzuwenden hat.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die anzuwendende Methode zur umsatzsteuerrechtlichen Aufteilung eines pauschalen Menüpreises für eine Mehrzahl von Lieferungen bei Abgabe außer Haus in der Systemgastronomie. Streitzeitraum ist der Voranmeldungszeitraum Januar 2020.

Während die Finanzverwaltung die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelwarenverkaufspreise favorisiert, hat der Antragsteller in dem von dem Niedersächsischen Finanzgericht zu entscheidenden Eilverfahren eine Aufteilung nach den verwendeten Wareneinsätzen (sogenannte Food-and-Paper-Methode) angewendet. Die Methoden führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, als die Rohgewinnaufschlagsätze insbesondere bei den mitverkauften Getränken wesentlich höher sind als die für die Speisen.

Richterliche Entscheidung

Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2020 überwiegend statt, weil im Streitfall Einzelbestandteile in den Sparmenüs den Kunden nicht einzeln angeboten wurden, mithin Einzelverkaufspreise teilweise nicht existierten.

Bei summarischer Prüfung scheidet eine Anwendung der vom Finanzamt favorisierten Einzelverkaufspreismethode zur Aufteilung der Gesamtverkaufspreise aus.

Diese Methode setzt zwingend voraus, dass die im Rahmen der Menüs angebotenen Speisen auch einzeln vom Unternehmer mit Einzelverkaufspreis angeboten werden.

Die Antragstellerin hat schlüssig dargelegt, dass hinsichtlich der im Rahmen von Sonderaktionen angebotenen Burger diese sich zumindest teilweise von den „regulär“ angebotenen Burgern unterscheiden. Die für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2020 herangezogenen Einzelverkaufspreise sind danach – bezogen auf diese abweichenden Speisen – lediglich fiktiv von der Zentrale vorgegeben worden.

Die hierzu vom Antragsgegner vorgetragene Argumentation, die Auswahl der eingesetzten Soßen sei für die angebotenen Burger nicht so erheblich, teilt der Senat bei summarischer Prüfung nicht. Hierzu sei darauf verwiesen, dass z. B. ein Wiener Schnitzel Natur, ein Jägerschnitzel oder ein „Zigeunerschnitzel“ sich auch nur durch die verschiedenen verwendeten Soßen unterscheiden, jedoch nach Verkehrsauffassung völlig unterschiedliche Gerichte darstellen.

Die Verwendung fiktiver Einzelverkaufspreise, die von dem Lieferanten der Antragstellerin vorgegeben werden, vermag die Voraussetzung der Abgabe auch der Einzelspeisen durch den Unternehmer nicht zu ersetzen.

Ob die Food-and-Paper-Methode zu sachgerechten Ergebnissen führt, ließ das Gericht offen.

Wegen des Streits um die anzuwendende Aufteilungsmethode ist zurzeit noch ein Klageverfahren bei dem Finanzgericht München anhängig.

Fundstelle

Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 05. Oktober 2020 (11 V 112/20), siehe den Newsletter 11/20 des Finanzgerichts.

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