BMF: Referentenentwurf für ein Fondsstandortgesetz (FoG) veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. Dezember 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen veröffentlicht.
Mit dem Fondsstandortgesetz sollen u.a. aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands gebündelt werden. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben enthält der Gesetzentwurf weitere Regelungen, mit dem der Fondsstandort Deutschland attraktiver ausgestaltet werden soll. Neben umfangreichen Änderungen im KAGB, Änderungen im WpHG und im VAG sind u.a. die folgenden Anpassungen vorgesehen:
Zur Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll mit Wirkung zum 1. Juli 2021 der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 Euro auf 720 Euro p.a. (§ 3 Nr. 39 EStG) angehoben werden.
Zudem soll insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Startup-Unternehmen in das Einkommensteuergesetz eine neue Regelung aufgenommen (§ 19a EStG-E) werden, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung im Rahmen des § 19 EStG soll erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird (Veräußerung oder Ersatzrealisationstatbestand nach § 17 Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG), spätestens nach 10 Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber (Arbeitgeberwechsel).
Die Sonderregelung soll vermeiden, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei der Arbeitnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer führt, ohne dass ihm liquide Mittel zugeflossen sind („dry income“). Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen sowie KMU sollen in die steuerliche Förderung einbezogen werden.
Des Weiteren soll die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG für die Verwaltungsleistung von Investmentfonds auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden.
Inkrafttreten: Das Gesetz soll gem. Art. 8 grundsätzlich am 01. Juli 2021 in Kraft treten.
Fundstelle
Bearbeitungsstand 01. Dezember 2020, Homepage des BMF.