BMF: Umsatzsteuerliche Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. Dezember 2020 ein Schreiben zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union auf die Umsatzsteuer veröffentlicht.

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird mit Ablauf des 31. Dezember 2020, (24.00 Uhr Brüsseler Zeit) enden.

Das Schreiben nimmt dabei zu folgenden Punkten Stellung:

1. Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland

2. Behandlung von Lieferungen vor dem 1. Januar 2021, bei denen der gelieferte Gegenstand nach dem 31. Dezember 2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangt

3. Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 1. Januar 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet

4. Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop / VAT on e-Services) für bestimmte Dienstleistungen

5. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

6. Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG

7. Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)

8. Bearbeitung von Amtshilfeersuchen

9. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 25. November 2020 - III C 1 - S 7050/19/10001:002.

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