Britische Limited nach dem 31.12.2020

Das BMF hat in einem Schreiben zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsakts an sowie Vollstreckung gegen eine Britische Limited mit Ort der Geschäftsleitung im Inland nach dem 31. Dezember 2020 Stellung genommen.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist am 31.1.2020 aus der EU ausgetreten. Zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gewährleistet das vereinbarte Austrittsabkommen die weitgehende Fortgeltung von Unionsrecht für das Vereinigte Königreich für einen Übergangszeitraum, der am 31.12.2020 endete. Bis zum Ablauf dieses Übergangszeitraums unterliegt ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (d. h. insbesondere eine gewerbliche Gesellschaft mit Verwaltungssitz im Inland) britischer Rechtsform dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit und ist somit in Deutschland als eine rechtsfähige Gesellschaft ausländischen Rechts anzuerkennen.

Nach Ablauf des Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich wie jeder andere Drittstaat zu behandeln

Im Steuerverfahrensrecht hat dies zum einen Auswirkungen auf die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an eine Limited mit Ort der Geschäftsleitung im Inland, also insbesondere auf die Frage, an wen Steuerbescheide ab dem 1.1.2021 zu adressieren sind und wem gegenüber sie bekanntzugeben sind. Zum anderen betrifft dies die künftigen Vollstreckungsmöglichkeiten, also in welches Vermögen eine Vollstreckung wegen Steuerrückständen noch möglich ist. Der zivilrechtliche Verwaltungssitz entspricht dabei i. d. R. steuerlich dem Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO).

Fundstelle

BMF, Schreiben v. 30.12.2020, IV A 3 - S 0284/20/10006 :003

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