BMF: Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18. Januar 2020 ein Schreiben veröffentlicht, mit dem es auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 2019 (X R 6/18) reagiert.

(siehe unseren Blogbeitrag)

Hintergrund

Der BFH hatte entschieden, dass Gewinnbegriff i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 1 EStG ist. Außerbilanzielle Korrekturen werden nicht berücksichtigt. In der Folge verbleibt eine steuerfreie Investitionszulage im Gewinn und erhöht das Entnahmepotenzial; nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 EStG mindern den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial. Die Entscheidung widerspricht zum Teil den Festlegungen im BMF-Schreiben vom 2. November 2018 (BStBl I S. 1207).

Inhalt des Schreibens

  • Außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG außer Ansatz. Dies sind u. a. auch:
    - nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistung (§ 4 Absatz 5b EStG),
    - nach § 4d Absatz 3, § 4e Absatz 3 oder nach § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben,
    - abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
    - Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nach R 4.6 Absatz 1 Satz 2 EStR.
  • Rdnr. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens vom 2. November 2018 (a. a. O.) wird entsprechend wie folgt neu gefasst:
    „Für den Gewinnbegriff des § 4 Absatz 4a EStG ist der Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG maßgeblich; außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG nicht aus (vgl. BFH vom 3. Dezember 2019 BStBl 2020 II S. x).
  • Rdnr. 46 wird wie folgt ergänzt:
    „Die Änderung der Rdnr. 8 Satz 4 ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen können außerbilanzielle Hinzurechnungen nach Rdnr. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens in der Fassung vom 2. November 2018 (BStBl I S. 1207) letztmals für Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben. Dieser Antrag ist bei einer Mitunternehmerschaft einvernehmlich von allen Mitunternehmern zu stellen. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bereits durchgeführte Berechnungen der Gewinne und Verluste unverändert fortgeschrieben werden und hierfür die Änderung der Rdnr. 8 hinsichtlich der außerbilanziellen Kürzungen und Hinzurechnungen unberücksichtigt bleibt.“

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021, IV C 6 - S 2144/19/10003 :004.

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