Update: Keine Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich auf Abfindungszahlungen?
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die sog. Grenzgänger-Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich auf Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung findet.
Sachverhalt
Laut Sachverhalt war der Kläger insgesamt 245 Monate für einen Konzern in Deutschland tätig. In den ersten 129 Monaten (Februar 1995 - Oktober 2005) seiner Tätigkeit war er infolge eines inländischen Wohnsitzes in Deutschland mit seinen Einkünften aus seiner Tätigkeit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Nach seinem Wegzug nach Frankreich wurde er für die restlichen 116 von November 2005 bis einschließlich Juni 2015 (116 Monate) aufgrund entsprechender Freistellungsbescheinigungen des beklagten Finanzamtes als sog. Grenzgänger nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich von der deutschen (Lohn-)Steuer freigestellt. Die laufenden Einkünfte des Klägers aus seinem inländischen Arbeitsverhältnis wurden in Frankreich der dortigen Einkommensbesteuerung unterworfen.
Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde dem Steuerpflichtigen für seine insgesamt 245 Monate umfassende Konzernzugehörigkeit eine Abfindungszahlung gewährt, die das Finanzamt anhand der Monate, in denen der Steuerpflichtige tatsächlich in Deutschland besteuert worden ist, in einen steuerpflichtigen (129/245) und einen steuerfreien Teil (116/245) aufgeteilt hat (zeitbezogene Aufteilung der Abfindungszahlung).
Richterliche Entscheidung
Die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht zu beanstanden.
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) sei der Steuerpflichtige hinsichtlich der Abfindungszahlung insoweit beschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland, als die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben, wobei es auf die tatsächliche Besteuerung nicht ankommt.
Dieses (nationale) Besteuerungsrecht Deutschlands wird nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht durch Art. 13 Abs. 5 oder Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich eingeschränkt. So komme eine Anwendung der sog. Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich mit Blick auf Abfindungszahlungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht, da die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck eine aktive Tätigkeit und eine zeitliche Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung voraussetze, die bei einer Abfindung für das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis gerade nicht vorliegt.
Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich führe zu keinem anderen Ergebnis. Indem die Regelung Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich zur Abgrenzung ihres sachlichen Gegenstandes ausdrücklich auf die zahlende Person abstellt und für die Zuordnung auf den Ort der persönlichen Tätigkeit verweist, "aus der die Einkünfte herrühren", lasse sie einen lediglich kausalen Zusammenhang ("Anlasszusammenhang") zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Zahlung durch einen Arbeitgeber ausreichen (zuletzt BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13).
Damit unterscheidet sich die Regelung von solchen Abkommensregelungen, die Art. 15 Abs. 1 OECD-MA vergleichbar sind. Für diese hat der BFH wiederholt entschieden, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, da diese - unbeschadet dessen, dass sie nach dem innerstaatlichen Recht Arbeitslohn (§ 19 EStG) sind - kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit i.S. des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA darstellen. Sie werden nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern gerade für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genüge nach dem Abkommenswortlaut ("dafür") nicht.
Update (31. Januar 2024)
Der I. Senat hat das Verfahren abgegeben; es ist nun beim VI. Senat unter dem Az. VI R 52/20 anhängig.
Fundstelle
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Februar 2020 (6 K 1055/18); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 30/20 anhängig.