Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft voraussetzt, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt.
Sachverhalt
Streitig war zwischen den Beteiligten das Vorliegen der Voraussetzungen für das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung in den Streitjahren 2014 bis 2016. Im Streitfall war die (vermeintliche) Organträgerin zu 79,8% an der (vermeintlichen) Organgesellschaft beteiligt. Aufgrund der Satzung der (vermeintlichen) Organgesellschaft war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren im Regelfall mit einer Mehrheit von 91% der Stimmen zu fassen.
Das Finanzamt verneinte eine finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft.
Richterliche Entscheidung
Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Finanzgerichts lagen die Voraussetzungen für eine finanzielle Eingliederung im Streitfall nicht vor, da die (vermeintliche) Organträgerin nicht über die für eine finanzielle Eingliederung erforderliche qualifizierte Stimmrechtsmehrheit verfügte.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erfordert die finanzielle Eingliederung, dass der Organträger an der Organgesellschaft in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Grundsätzlich ist diesbezüglich eine einfache Stimmrechtsmehrheit (Anteil der Stimmrechte > 50%, § 133 Abs. 1 AktG, § 47 Abs. 1 GmbHG) ausreichend.
Etwas anderes gilt nach der zur umsatzsteuerlichen Organschaft ergangenen Rechtsprechung (BFH V R 50/00 vom 22. November 2001, BStBl II 2002, 167) allerdings dann, wenn - wie im Entscheidungssachverhalt - in der Satzung (oder im Gesellschaftsvertrag) generell oder ganz überwiegend eine höhere qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse in der Organgesellschaft vorgesehen ist. Diese Rechtsprechung überträgt das Finanzgericht - im Einklang mit der herrschenden Literaturmeinung (vgl. m.w.N. stellvertretend für andere Brink in Schnitger/Fehrenbacher, 2. Aufl. 2018, § 14 KStG, Rz. 179) - auch auf die ertragsteuerliche Organschaft.
Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2020 (6 K 3291/19 F), siehe auch den Newsletter Januar 2021 des Finanzgerichts; die Revision ist beim BFH unter dem AZ. I R 50/20 anhängig.