Update: BMF: Begriff der Werklieferung/Werkleistung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 1. Oktober 2020 ein Schreiben veröffentlicht, das den Begriff der Werklieferung und Werkleistung im UStAE Abschnitt 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE an das BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10 angepasst.

I. Grundsätzliches

Der BFH hat in seinem Urteil V R 37/10 festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird in Abschnitt 3.8 Absatz 1 der Satz 1 wie folgt geändert:
„Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. 8. 2013, V R 37/10,
BStBl 2014 II S. 128).“

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird hinsichtlich aller bis vor dem 1. Januar 2021 entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG - nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Abschnitts 3.8 Absatz 1 Satz 1 UStAE behandelt haben.

Update (15. März 2021)

Mit Schreiben vom 11. März 2021 hat das BMF die Übergangsfrist der Nichtbeanstandung nun auf vor dem 01. Juli 2021 entstandene gesetzliche Umsatzsteuer verlängert.

Fundstelle

Homepage des BMF.

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