Regierungsentwurf zu einem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG)
Nach den jüngsten Vorkommnissen bezgl. von Manipulationen der Bilanzen von Kapitalmarktunternehmen will die Bundesregierung die Bilanzkontrolle stärken und die Abschlussprüfung weiter regulieren, um die Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen sicherzustellen.
Verbesserungsbedarf sieht die Bundesregierung dabei auch hinsichtlich der Aufsichtsstrukturen und der Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Prüfung von Auslagerungen seitens der Finanzdienstleistungsunternehmen.
Der vorliegende Regierungsentwurf zielt auf die Umsetzung der vordringlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung und dauerhaften Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt ab.
U.a. die folgenden Änderungen sind vorgesehen:
Grundlegende Reform und vollständige Regelung des Bilanzkontrollverfahrens im Wertpapierhandelsgesetzbuch (WpHG)
U.a. wesentliche Ausweitung der Befugnisse der BaFin:
- Einführung eines Prüfungsrechts gegenüber allen kapitalmarktorientierten Unternehmen einschließlich Auskunftsrechten gegen Dritte
- Recht zur Durchführung forensischer Prüfungen
- Recht, die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle zu informieren
Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer - Änderungen im HGB
- künftig soll die Höchstlaufzeit von Abschlussprüfungsmandaten auch bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert sind, auf zehn Jahre beschränkt sein, wie dies die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66 ("Abschlussprüferverordnung")) als Grundsatz vorsieht
- Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse sollen künftig neben der Prüfung in deutlich geringerem Umfang als bislang Beratungsleistungen für das geprüfte Unternehmen erbringen dürfen (Angleichung an die Grundsätze der Abschlussprüferverordnung)
- Erbringung von nach der Abschlussprüferverordnung verbotenen Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer soll stets ein Grund dafür sein, dass eine qualifizierte Gesellschafterminderheit die Ersetzung des Abschlussprüfers durch das Gericht beantragen kann
- bei Versicherungsunternehmen soll die Kompetenz für die Auswahl des Abschlussprüfers vom Aufsichtsrat auf die Gesellschafter verlagert werden, um die Position der Gesellschafter sowie die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vom Aufsichtsrat zu stärken
Verschärfung der zivilrechtlichen Haftung der Abschlussprüfer gegenüber dem geprüften Unternehmen
- Heraufsetzung der Haftungshöchstgrenzen von 1 bzw. 4 Millionen Euro auf 16 Millionen Euro für kapitalmarktorientierten Unternehmen, auf 4 Millionen für nicht kapitalmarktorientierte Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie für sonstige Unternehmen auf 1,5 Millionen Euro.
- keine Haftungshöchstgrenze mehr für grob fahrlässiges Verhalten
Anpassungen im Bilanzstrafrecht
- falscher „Bilanzeid" - d.h. unrichtige Versicherung der gesetzlichen Vertreter eines Kapitalmarktunternehmens, dass der Abschluss und der (Konzern-) Lagebericht ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermitteln - soll zu eigenem Straftatbestand werden
- Strafrahmen hierfür soll von 3 auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden
- Strafverschärfung von 3 auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe soll künftig auch für den Fall gelten, dass der Abschlussprüfer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu dem Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse erteilt.
- auch leichtfertiges Verhalten soll in den vorgenannten Fällen künftig strafbar sein
- bei entsprechenden Straftaten von Leitungspersonen juristischer Personen oder Personenvereinigungen soll die Sanktionierung der Verbände zukünftig nach dem Verbandssanktionengesetz erfolgen
Änderung des Bilanzordnungswidrigkeitenrechts
- inhaltliche Ausweitung der Bußgeldvorschriften für Abschlussprüfer, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, und deutliche Anhebung des Bußgeldrahmens
- Erhöhung des Bußgeldrahmens für Verstöße der Prüfungsausschussmitglieder gegen ihre prüfungsbezogenen Pflichten
Änderungen im Aktiengesetz
- Einführung einer gesetzlichen Vorgabe zur Einrichtung eines angemessenen und wirksamen internen Kontrollsystems sowie eines entsprechenden Risikomanagementsystems für börsennotierte Aktiengesellschaften
- Einführung einer Verpflichtung des Aufsichtsrats zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses für Aktiengesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind; Schaffung unmittelbarer Auskunftsrechte des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Fundstelle
Gesetzentwurf der Bundesregierung, 24. Februar 2021, BT-Drs. 19/26966 (Vorabfassung).