Update: BMF: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26. Februar 2021 ein Schreiben veröffentlicht, das eine "Sofortabschreibung" bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01. Januar 2021 vorsieht.
Die Finanzverwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Die wirtschaftlich wie eine Sofortabschreibung wirkende Verkürzung der Nutzungsdauer ist dabei als Wahlrecht ausgestaltet.
Neben der Herabsetzung der Nutzungsdauer enthält das Schreiben Begriffsbestimmungen für die materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und die immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“.
Der Begriff „Software“ im Sinne des Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben
Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Das Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt Rz. 6 ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.
Update (12. April 2021)
Das IDW hat das BMF-Schreiben (und seine Auswirkungen) sowohl in seinem "Update des Fachlichen Hinweises zu den steuerlichen Corona-Hilfsmaßnahmen" als auch im "Fünften Update von Teil 3 des Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Rechnungslegung und Prüfung" berücksichtigt.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 26. Februar 2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013.
Mehr dazu in einer englischen Zusammenfassung finden Sie hier.