Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung

Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Streitig ist, neben anderen Rechtsfragen, die Auslegung einer Prüfungsanordnung. Dabei macht die Klägerin geltend, dass ihr die Prüfungsanordnung wegen einer falschen Adressierung nicht wirksam bekannt gegeben wurde. Daher sei bei Erlass der angefochtenen Steuerbescheide bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen.

Die Klage vor dem Finanzgericht München blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich.

Eine Außenprüfung, die aufgrund einer gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht wirksam gewordenen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen.

Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, ermöglicht es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen ein erloschener Steueranspruch wieder auflebt. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Verjährung "vorwerfbar" ist oder nicht.

Das Finanzgericht hat -von seinem Standpunkt aus konsequenterweise- nicht geprüft, ob im Streitfall die verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Abgabenordnung (AO) gilt. Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 11. November 2020 (XI R 11/18), veröffentlicht am 08. April 2021.

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