Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgabe - Entgeltumwandlung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil zur Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgabe Stellung genommen.

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist der Betriebsausgabenabzug der monatlichen Zahlungen des Arbeitgeber-Ehegatten an eine Unterstützungskasse in Form einer Entgeltumwandlung für die Altersversorgung.

Nachdem die Kläger zunächst erklärungsgemäß veranlagt worden waren, änderte das Finanzamt dem Ergebnis einer Außenprüfung entsprechend die Steuerbescheide. Die geleisteten Zuwendungen an die Unterstützungskasse wurden im Hinblick auf § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich nur teilweise (110 €/Monat) als abzugsfähig angesehen, da das Finanzamt sie nach Maßgabe des Fremdvergleichs der Höhe nach für unangemessen und daher nur in diesem Umfang für betrieblich veranlasst hielt.

Die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen.

Für die Fremdvergleichsprüfung bei Entgeltumwandlungen ist insbesondere das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen regelmäßig anzunehmender Angemessenheit und nur ausnahmsweise gegebener Unangemessenheit der Umgestaltung der Entlohnung des Arbeitsverhältnisses zu beachten.

Eine insoweit unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses kommt bei sprunghaften Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, bei einer "Nur-Pension" oder bei mit Risiko- und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbundenen Zusagen in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 7. März 2018, I R 89/15, Rz 26).

Im Fall echter nicht unangemessener Barlohnumwandlungen sind Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse betrieblich veranlasst und ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juni 2008, VIII R 68/06, unter II.3., Rz 22 f.).

Fundstelle

BFH, Urteil vom 28. Oktober 2020 (X R 32/18), veröffentlicht am 15. April 2021.

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