Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eine Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen dann verfassungsgemäß ist, wenn sie darauf beruht, dass der Steuerpflichtige die im Gesetz – zur Vermeidung von Doppelbelastungen – vorgesehene Möglichkeit, Beiträge zum Versorgungswerk in der Beitragsphase als Sonderausgaben in Abzug zu bringen, tatsächlich nicht in Anspruch nimmt.

Sachverhalt

Streitig ist zum einen, ob und inwieweit der Beklagte die dem Kläger (erstmalig) im Dezember 2015 (Streitjahr) ausgezahlte Rente zu Recht als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 a Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensbesteuerung unterworfen hat, und zum anderen, ob der vom Beklagten gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) festgesetzte Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2015 der Höhe nach rechts- bzw. ermessensfehlerhaft ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Rechtsanwalt ab Dezember 2015 (Leistungsbeginn) eine Altersrente vom Versorgungswerk. Diese betrug ausweislich der Rentenbezugsmitteilung vom 8. März 2016 insgesamt 522,20 €; ihr gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG der Besteuerung unterliegender Anteil belief sich nach der ergänzend vorgelegten Bescheinigung des Versorgungswerks vom 11. April 2016 auf 52,5686 v.H. Der hierzu als Anlage beigefügten Berechnung, auf deren weiteren Inhalt Bezug genommen wird, ist u.a. zu entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2005 Beiträge i.H. von insgesamt 3.650,40 € an das Versorgungswerk gezahlt hat.

Diese Beitragszahlungen (Vorsorgeaufwendungen) sind nach insoweit unwidersprochenem Vorbringen der Kläger bei ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2005 nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a) EStG als Sonderausgaben berücksichtigt worden.

Richterliche Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg.

Ausgehend von der seit dem Jahr 2005 geltenden Gesetzeslage - sowohl vom BVerfG als auch vom BFH als grundsätzlich verfassungsgemäß angesehenen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. September 2015, 2 BvR 2683/11, und 2 BvR 323/10, BFH, Beschluss vom 27. Mai 2015, X B 168/14, BFH, Urteil vom 6. April 2016, X R 2/15 und BFH, Urteil vom 21. Juni 2016, X R 44/14 - hat das Finanzamt die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Altersrente des Versorgungswerks zutreffend als sonstige Einkünfte bei der Einkommensteuerfestsetzung der Kläger für 2015 erfasst.

Auf das BFH, Urteil v. 21. Juni 2016, X R 44/14 können sich die Kläger jedoch nicht berufen, denn Sachverhaltskonstellationen wie die im Streitfall werden von dieser Rechtsprechung nicht erfasst.

Im Streitfall beruht die bei den Klägern (möglicherweise) eintretende Doppelbelastung indes nicht auf einem „Webfehler“ des Gesetzes bzw. dessen mangelnder Ausdifferenzierung. Ursächlich für eine etwaige doppelte Besteuerung ist vielmehr der Umstand, dass die Kläger die im Gesetz - zur Vermeidung derartiger Doppelbelastungen - vorgesehene Möglichkeit, die Beiträge des Klägers zum Versorgungswerk in der Beitragsphase als Sonderausgaben in Abzug zu bringen, in 2005 tatsächlich nicht in Anspruch genommen haben.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 04. November 2019 (11 K 2132/18); die Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 27/20 anhängig.

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