Update: Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG
Die für einen Leistungsbezug entrichtete Umsatzsteuer ist insoweit nicht als Vorsteuer abziehbar, als die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen von steuerfreien Ausgangsumsätzen gehören, weil sie in deren Preis eingehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin, einer GmbH und Kapitalanlagegesellschaft i.S. des im Streitjahr (2006) geltenden Investmentgesetzes (InvG), aus Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug zusteht.
Die Klage vor dem Finanzgericht München blieb ohne Erfolg. Die streitigen Eingangsleistungen stünden im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Verwaltung der Sondervermögen, was den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausschließe. Die streitigen Eingangsleistungen dienten unmittelbar dazu, der Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Anlegern zur gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien Verwaltung der Sondervermögen nachzukommen.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die für einen Leistungsbezug entrichtete Umsatzsteuer ist insoweit nicht als Vorsteuer abziehbar, als die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen von steuerfreien Ausgangsumsätzen gehören, weil sie in deren Preis eingehen.
Dies ist der Fall, soweit eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der umsatzsteuerfreien Verwaltung eines Sondervermögens Eingangsleistungen für Rechnung der (Gesamtheit der) Anleger bei Dritten bezieht, die dafür anfallenden Kosten gemäß den Bedingungen des Investmentvertrags unmittelbar zu Lasten der Anleger aus dem Sondervermögen entnehmen darf und die Kosten zum Entgelt der steuerfreien Verwaltungsleistung an die (Gesamtheit der) Anleger gehören.
Update (02. August 2022)
Das Urteil XI R 13/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 389.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 16. Dezember 2020 (XI R 13/19), veröffentlicht am 06. Mai 2021.