Europäische Kommission empfiehlt Ausweitung des Verlustrücktrags
Die Europäische Kommission hat aktuell im Amtsblatt der EU ihre Empfehlung (EU) 2021/801 vom 18. Mai 2021 an die Mitgliedstaaten veröffentlicht, wegen der Corona-Pandemie den Unternehmen einen Rücktrag der in 2020 und 2021 erlittenen Verluste mindestens in das vorherige Jahr zu gewähren.
Soweit dies gewünscht ist, kann der Verlustrücktrag in die vorherigen drei Veranlagungszeiträume erstreckt werden. Die Verluste, die zurückgetragen werden können, sollten 3 Mio. Euro pro Verlustjahr nicht übersteigen. Ein dreijähriger Verlustvortrag sollte außerdem nur gewährt werden, wenn das betreffende Unternehmen in keinem der Jahre 2017, 2018 und 2019 Verluste erlitten hat. Der Rücktrag der in 2021 erlittenen Verluste sollte auf der Basis einer Schätzung gewährt werden, ohne dass das Jahresende (und die Jahressteuererklärung) abgewartet werden muss. – Dies ist einer der Punkte des Maßnahmenpakets der Kommission zur Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert (dazu: unser Blogbeitrag vom 19. Mai 2021).
Empfehlungen der Organe der EU sind für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich (Art. 288 Abs. 5 AEUV).
Fundstelle
Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 179), vom 20. Mai 2020; EMPFEHLUNG (EU) 2021/801 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2021