Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Werklieferung mit mehreren Leistungsempfängern

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (zur Steuerschuldnerschaft von Unternehmern und juristischen Personen als Leistungsempfänger) nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört.

Ausgangslage und Sachverhalt

Bei der Errichtung eines Gebäudes in Deutschland durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer handelt es sich um eine in Deutschland steuerbare Werklieferung. Steuerschuldner wird nach § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist, selbst wenn die Werklieferung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird (§ 13b Abs. 5 Satz 3 UStG). Die Kleinunternehmerregelung ist gem. § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG nicht anwendbar, wenn die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldet wird.

Im Streitfall handelte es sich um Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers durch einen in Österreich ansässigen Unternehmer. Die Frage war nun, ob die Tatsache, dass sowohl der Kläger als Unternehmer als auch seine damalige Ehefrau als Nichtunternehmerin im gleichen Umfang Empfänger der von dem in Österreich ansässigen Unternehmer erbrachten Werklieferung gewesen sind, der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers als Steuerschuldner entgegen steht.

Das Finanzamt hatte die Steuerschuldnerschaft des Klägers für die Werklieferung bejaht und auch die Klage vor dem Finanzgericht München (Urteil vom 29.01.2020 - 3 K 1818/18) hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, dass der Kläger Steuerschuldner für die von der Beigeladenen erbrachte Werklieferung ist. Der Kläger ist im Streitjahr 2012 Unternehmer gewesen und als Leistungsempfänger Schuldner der für die Errichtung des Einfamilienhauses entstandenen Umsatzsteuer geworden. Die Rechtsfindung der obersten Steuerrichter beruht letztlich darauf, dass zumindest der Kläger aufgrund des von ihm allein unterschriebenen Vertrages Leistungsempfänger ist und das volle Entgelt schuldet. Daran ändere auch eine Mitberechtigung der Ehefrau nichts. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nämlich nicht in Betracht, eine vom Kläger und seiner Ehefrau gegründete GbR i.S. von § 705 BGB als Leistungsempfängerin anzusehen. Denn es fehlt an der von § 705 BGB vorausgesetzten Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Demnach war allein der Kläger nach dem der Werklieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis der Leistungsempfänger.

Diese Auslegung, so der BFH abschließend, überschreite nicht das den Mitgliedstaaten durch Art. 194 MwStSystRL eingeräumte Regelungsermessen zur Schaffung einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, das der nationale Gesetzgeber im Interesse der Durchsetzung des Steueranspruchs bei im Inland erbrachten sonstigen Leistungen und Werklieferungen ausländischer Unternehmer in § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG ausgeübt hat. Zudem gehe es hier um die Bebauung eines im Alleineigentum des Klägers stehenden Grundstücks und nicht um die Situation von Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 10. Dezember 2020 (V R 7/20), veröffentlicht am 20. Mai 2021.

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