Umsatzsteuer bei Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte
Die Finanzverwaltung nimmt in einem aktuellen Schreiben generell zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte Stellung und ändert insoweit einen Teilbereich in einem früher ergangenen Schreiben aus 2018 hinsichtlich der Handelsplattformen beim Erwerb bzw. Handel von Bitcoin und anderen sogenannten virtuellen Währungen.
Hintergrund
Bei der Erbringung von sonstigen Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft sind unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen möglich. Dementsprechend hat das BMF nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nun in einem eigens veröffentlichten Schreiben ausführlicher zu der Problematik Stellung genommen.
Im Vordergrund steht dabei in einem ersten Schritt die Prüfung, ob die betreffenden Leistungen umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung bilden oder ob von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist. Umsatzsteuerbefreite Finanzdienstleistungen sind von rein materiellen oder technischen Leistungen zu unterscheiden. Hierbei ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Leistungsempfänger sowie die Frage, ob sich diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt oder auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt, zu berücksichtigen.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Börsen
Leistungen einer Börse als Zentraler Kontrahent (Zentrale Gegenpartei - CCP) im Wertpapierhandel (Kassamarkt) oder im Derivatehandel (Terminhandel):
Der Börsenbetreiber stellt u.a. die Handelsplattform zur Verfügung und erbringt damit IT-Dienstleistungen. Die IT-Dienstleistungen sind Nebenleistungen zu der Hauptleistung zum Wertpapierhandel oder im Derivatehandel. Solche sog. CCP-Leistungen einer Börse im Kassamarkt (Wertpapierhandel) oder im Terminmarkt (Derivatehandel) sind als eigenständige (einheitliche) sonstige Leistung zu beurteilen, da der CCP im eigenen Namen / auf eigene Rechnung gegenüber den Handelsteilnehmern als Käufer bzw. Verkäufer von Wertpapieren / Derivaten auftritt.
Börsenbetreiber als Abwickler und technischer Anbieter im Börsengeschäft (Abwicklung von Matching / Clearing / Settlement):
Werden Matching, Clearing und Settlement durch einen einzigen Leistungserbringer erbracht, liegt eine einheitliche sonstige Leistung vor. Das Clearing und das Settlement dienen der Abwicklung des Matchings.
Börsenbetreiber als technischer Anbieter der IT- Börsenprogramme:
Hierbei handelt es sich um sonstige Leistungen. Der Börsenbetreiber erbringt dabei gegenüber den Leistungsempfängern nur IT-Dienstleistungen (z. B. technische Anbindung an den Börsenbetrieb zur Nutzung der Börsenprogramme), ohne dass die Leistungsempfänger selbst Transaktionen auf dem Börsenplatz vornehmen.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte, z. B. für virtuelle Währungen
Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind auch auf Umsätze von anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte übertragbar. - Stellt z. B. der Betreiber einer Handelsplattform für virtuelle Währungen den Marktteilnehmern seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel, z. B. von Bitcoin, zur Verfügung, kann unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG ebenso in Betracht kommen.
Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei die Möglichkeit einer Option nach § 9 UStG auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu beachten ist (ausführlich in Tz. IV. des BMF-Schreibens).
Tz. I Buchstabe c des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2018 (hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von weiteren Umsätzen im Zusammenhang mit Bitcoin- hier: von Handelsplattformen -) wird aufgehoben.
Das ausführliche aktuelle BMF-Schreiben finden Sie hier.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 3. Mai 2021 (III C 3 - S 7160/20/10003 :001)
Eine englische Zusammenfassung dieser Verwaltungsanweisung finden Sie hier.