EU-Gesetzgeber erzielen politische Einigung bei der öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung durch große multinationale Unternehmen

Vertreter des portugiesischen Ratsvorsitzes haben am 01. Juni 2021 mit dem Verhandlungsteam des Europäischen Parlaments eine vorläufige politische Einigung über die vorgeschlagene Richtlinie über die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen erzielt, die gemeinhin als Richtlinie über die öffentliche länderbezogene Berichterstattung bezeichnet wird.

Laut dem vereinbarten Text müssen multinationale Unternehmen sowie eigenständige Unternehmen – mit Sitz innerhalb oder außerhalb der EU –, die in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils einen konsolidierten Gesamtumsatz von mehr als 750 Mio. € erzielt haben, Ertragsteuerinformationen offenlegen, und zwar in Bezug auf jeden Mitgliedstaat sowie auf jedes Drittland, das in Anlage I der Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke oder während zwei aufeinanderfolgenden Jahren in Anhang II dieser Ratsschlussfolgerungen aufgeführt ist. Diese Berichterstattung soll nach einem gemeinsamen EU-Muster und in maschinenlesbaren elektronischen Formaten erfolgen.

Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die beteiligten Unternehmen zu vermeiden und die Informationspflicht auf das zu beschränken, was tatsächlich nötig ist, um eine wirksame öffentliche Kontrolle zu ermöglichen, enthält die Richtlinie eine vollständige und endgültige Liste der Informationen, die offenzulegen sind.

Die Berichterstattung hat innerhalb von 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Nur unter bestimmten, in der Richtlinie festgelegten Bedingungen kann ein Unternehmen einen Aufschub für die Offenlegung bestimmter Elemente von bis zu fünf Jahren erhalten.

Festgelegt ist auch, wer letztlich für die Einhaltung der Berichterstattungspflicht verantwortlich ist.

Die Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Vier Jahre nach der Umsetzung erstattet die Kommission Bericht über die Anwendung der Richtlinie.

Weiteres Vorgehen

Der vorläufig vereinbarte Text wird nun den zuständigen Ratsgremien und dem Europäischen Parlament zur politischen Billigung zugeleitet. Wenn er gebilligt wird, legt der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung auf der Grundlage des vereinbarten Textes fest (vorbehaltlich der üblichen Prüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen). Das Europäische Parlament muss dann noch den Standpunkt des Rates billigen. Danach gilt die Richtlinie als angenommen.

Fundstelle

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 01. Juni 2021.

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