Update: Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG führte bis 2016 zu gewerbesteuerlichen Kürzung

Der Gewerbeertrag ist um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 2011 über eine im Ausland ansässige AG an mehreren anderen ausländischen AGs beteiligt. Die ausländischen Gesellschaften erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb, was zu einem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Außensteuergesetz (AStG) führte. Für diesen Betrag begehrte die Klägerin die gewerbesteuerliche Kürzung für ausländische Betriebsstätten nach § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) a.F.

Dem folgte das Finanzamt nicht, weil die Kürzung eine eigene Betriebsstätte des Gewerbetreibenden voraussetze. Die nunmehr erfolgte Erweiterung des Gesetzes um diese Voraussetzung habe lediglich klarstellende Funktion.

Richterliche Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Gewerbeertrag sei nach § 9 Nr. 3 GewStG a.F. um den Hinzurechnungsbetrag zu kürzen, denn dieser entfalle auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte der Klägerin.

Die ausländischen Betriebsstätten seien zwar nicht unmittelbar der Klägerin, sondern ihrer Tochter-AG als Zwischengesellschaft zuzurechnen. Das Gesetz habe aber im Streitjahr 2011 - anders als nach der Gesetzesänderung - noch keine „eigene“ Betriebsstätte verlangt. Eine Rückwirkung dieser Änderung sei nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden.

Update (18. Juni 2021)

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde offenbar nicht eingelegt. Laut LEXinform ist das Urteil rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 27. November 2020 (13 K 401/17 G), siehe den Newsletter Januar 2021 des Finanzgerichts; rkr.

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