Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz ergänzt und verlängert

Um die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie zu bekämpfen, wurde mit der Schweiz eine Konsultationsvereinbarung mit mehreren Maßnahmen abgeschlossen. Diese Vereinbarung soll nunmehr nicht vor dem 30. September 2021 gekündigt werden.

Bereits mit Vereinbarung vom 11. Juni 2020 wurden zu folgenden Bereichen besondere Regelungen vereinbart:

  • Anwendung von Artikel 15a Abs. 2 des DBA (Grenzgänger) auf Arbeitstage am Wohnsitz und Tage ohne Arbeitsausübung am Wohnsitz unter Fortzahlung des Arbeitslohns,
  • Anwendung von Artikel 15 Abs. 1 des DBA auf Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat und Tage ohne Arbeitsausübung,
  • Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15a des DBA auf Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsentschädigung und andere staatliche Unterstützungsleistungen.

Das BMF informierte dann darüber, dass diese Vereinbarung ergänzt wurde. So sollte laut Schreiben vom 3. Dezember 2020 die Konsultationsvereinbarung vom 11.Juni 2020 einschließlich der aktuellen Ergänzung bis mindestens 31. März 2021 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die deutschen und schweizerischen Behörden die Pandemie-bedingte Situation zu gegebener Zeit erneut beurteilen werden und sich abstimmen werden. Ergänzt werden außerdem weitere Maßnahmen zu Grenzgänger, Arbeitslohn für Arbeitstage ohne Arbeitsausübung und Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsentschädigung und andere staatliche Unterstützungsleistungen.

Mit aktuellem Schreiben gab das BMF nun bekannt: "Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen vom 30. November 2020 sowie 27. April 2021 soll mindestens bis zum 30. September 2021 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.“

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 23. Juni 2021

Zum Anfang