Update: Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei "0 %-Finanzierung"

Trägt im Rahmen einer Warenlieferung mit "0 %-Finanzierung" der liefernde Unternehmer die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Dritten (Kreditinstitut) in der Weise, dass das Kreditinstitut im Rahmen der Auszahlung an den Unternehmer vom Darlehensbetrag die Zinsen einbehält und der Kunde in Raten den Kaufpreis an das Kreditinstitut zahlt, mindern die einbehaltenen Zinsen das Entgelt der Warenlieferung des Unternehmers an den Kunden auch dann nicht, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Streitig ist, ob die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage aus Warenverkäufen im Zusammenhang mit sog. 0 %-Finanzierungen um die an ein finanzierendes Kreditinstitut entrichteten Finanzierungsentgelte zu mindern ist.

Das Finanzamt lehnte die Minderung ab.

Die Klage vor dem Hessischen Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision zurückgewiesen.

Bei dem jeweiligen --vom Kunden geschuldeten—Kaufpreis handelt es sich um die Gegenleistung für die Lieferung der Klägerin an den Kunden; der Kaufpreis bzw. die (ungekürzte) Darlehensvaluta bildet die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der jeweiligen Lieferung.

Der Kaufvertrag über die Lieferung der Waren wurde zum Barzahlungsbetrag abgeschlossen. Über diese Summe vereinbarte der Kunde mit der Bank das von der Klägerin vermittelte Sonderzinsdarlehen mit einer Auszahlung an die Klägerin zur Tilgung der Kaufpreisschuld unter Einbehalt der vereinbarten "Subvention".

Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung ist es unerheblich, dass der jeweilige Kunde den vereinbarten Kaufpreis nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern unter Einschaltung der Bank zahlte. Denn Art. 73 MwStSystRL verlangt nicht, dass die Gegenleistung für die Lieferung unmittelbar vom Empfänger der Lieferung erbracht wird. Die Entrichtung der Gegenleistung kann auch - wie im Streitfall - durch eine Bank erfolgen (u.a. EuGH, Urteil vom 25. Mai 1993, C-18/92 "Bally", Rz 16 f.).

Das Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung an den Kunden, das im Streitfall der Darlehensvaluta entspricht, ist nicht um die von der Bank einbehaltene "Subvention" zu kürzen. Denn der Einbehalt hat seinen Rechtsgrund nicht im für die Besteuerung allein maßgeblichen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Kunden (hierzu im Folgenden aa), sondern im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Bank (hierzu im Folgenden bb). Jenes gesondert zu betrachtende Leistungsverhältnis kann die Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Klägerin an den Kunden nicht berühren.

Update (19. August 2022)

Das Urteil XI R 15/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2021, Seite 729.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 24. Februar 2021 (XI R 15/19), veröffentlicht am 08. Juli 2021.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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