Laufzeitbezogene Betrachtungsweise bei Leasingsonderzahlungen im Rahmen der Ermittlung der anteiligen unternehmerischen Nutzung eines Kfz

Vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein wurde ein Verfahren geführt, in dem u.a. streitig war, in welcher Höhe eine im Dezember 2013 geleistete Leasingsonderzahlung für einen teils privat und teils zu unternehmerischen Zwecken genutzten Pkw als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig ist.

Sachverhalt

Der Kläger schloss im Jahr 2013 einen Leasingvertrag über einen Mercedes Benz ML 350 mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte Anfang Dezember 2013. Der Kläger leistete eine Leasingsonderzahlung von 36.490,88 € zzgl. 6.933,27 € Umsatzsteuer.

Im Dezember 2013 nutzte der Kläger das Fahrzeug zu rund 71 % für seine selbständige Tätigkeit, zu rund 13 % im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit und im Übrigen privat. Im gesamten Leasingzeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2016 nutzte der Kläger das Fahrzeug (hingegen lediglich) zu 12,16 % für seine selbständige Tätigkeit und zu 6,24 % für seine Vermietungstätigkeit.

Der Kläger begehrte für 2013, die Leasingsonderzahlung ausgehend von einem beruflichen Nutzungsanteil von insgesamt 84 % zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug zuzulassen.

Richterliche Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein gehört die bei Leasingbeginn erbrachte Sonderzahlung zwar in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

Bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung sei aber auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen. Daher sei die Leasingsonderzahlung im Jahr 2013 lediglich (entsprechend dem laufzeitbezogenen Anteil der unternehmerischen Nutzung) in Höhe von 12,16 % bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und in Höhe von 6,24 % bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig.

Fundstelle

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2020 (3 K 1/20), die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 1/21 anhängig; siehe den Newsletter II/2021 des Finanzgerichts.

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