Abgrenzung zwischen echten und unechten Zuschüssen

Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine, den ÖPNV (Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermietet, kann grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern abziehen.

Zuschüsse, welche die Gemeinde für die Errichtung der Anlegebrücke auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erhält, sind – anders als die Zuschüsse, die sie vom Träger des ÖPNV erhält – echte Zuschüsse. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Hintergrund

Das Finanzgericht entschied über die Rechtsnatur von Zuschüssen der öffentlichen Hand, die aufgrund des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes geleistet wurden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Gemeinde, welche eine Anlegebrücke an eine Betreibergesellschaft zum Zwecke des ÖPNV vermietet hatte. Für die Renovierung dieser Brücke erhielt die Gemeinde Zuschüsse und zwar u.a. vom Kreis, in dessen Gebiet sich die Gemeinde befand, und von einer Gesellschaft, welche ihre Zahlungen auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes i.d.F. vom 15. Dezember 2006 (GVFG SH - GVOBl. SH 2006, 358) erbrachte.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgerichts Schleswig-Holstein hatte in einer früheren Entscheidung (Aktenzeichen 4 K 35/14) über den Zuschuss des Kreises befunden und darin einen unechten Zuschuss erkannt, welcher als Entgelt der Umsatzsteuer unterlag. Es wurde dabei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Errichtung der Anlegebrücke zum Zwecke des ÖPNV (= Leistung) und dem Zuschuss (= Gegenleistung) des Kreises als Träger des ÖPNV bejaht.

Da die Gesellschaft anders als der Kreis nicht originärer Träger des ÖPNV war und die Gelder auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erbrachte, hat das Gericht die Zuschüsse der Gesellschaft dagegen als nicht steuerbare – echte – Zuschüsse eingeordnet. Soweit zwischen der Errichtung der Anlegebrücke und dem Zuschuss der Gesellschaft eine Verbindung bestehe sei dies – so das Gericht – lediglich eine „technische Anknüpfung“ i.S.d. der BFH-Rechtsprechung und begründe keinen „unmittelbaren Zusammenhang“ im umsatzsteuerlichen Sinn.

Das Gericht hat die Revision im Hinblick auf die Ausführungen zur Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Zuschuss zugelassen.

Fundstelle

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Mai 2020 (4 K 32/18), die Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 13/21 anhängig; siehe den Newsletter II/2021 des Finanzgerichts.

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