BMF: Steuerliche Behandlung von „Cum/Cum-Transaktionen“

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Juli 2021 ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von „Cum/Cum-Transaktionen“ veröffentlicht.

Das vorliegende BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Durch das BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen im Vergleich zum BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 ergeben:

  • Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 ging davon aus, dass bei Cum/Cum-Transaktionen mit der Einbuchung der Wertpapiere in das Depot des Entleihers bzw. Erwerbers (sachenrechtliches Erfüllungsgeschäft) vor dem Dividendenstichtag vom Übergang des zivilrechtlichen und grundsätzlich auch des wirtschaftlichen Eigentums auszugehen ist (Rz. 11). Währenddessen erläutert das BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021, dass bei Cum/Cum-Gestaltungen zwar das zivilrechtliche Eigentum an den Aktien mit der Einbuchung der Wertpapiere in das Depot des Entleihers bzw. Erwerbers (sachenrechtliches Erfüllungsgeschäft) vor dem Dividendenstichtag auf den Entleiher bzw. Erwerber übergeht, jedoch kein endgültiger Übergang der Chancen und Risiken (Kursrisiken), die mit dem Eigentum an den Wertpapieren üblicherweise verbunden sind, erfolgt und somit das wirtschaftliche Eigentum nicht auf den zivilrechtlichen Eigentümer der Aktien übergeht (Rz. 12).
  • Kann der Empfänger der Aktien während der Dauer der Cum/Cum-Gestaltung seine Rendite durch die Weiterverwendung der Aktien über den erhaltenen Anteil an der Cum/Cum-Gestaltung hinaus verbessern, schließt dies nicht die vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende wirtschaftliche Zuordnung beim Veräußerer aus (Rz. 14).
  • Das Ziel die Belastung der Dividendenzahlung mit KapSt zu vermeiden bzw. zu reduzieren kann auch bei Haltedauern erreicht werden, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und nicht nur wenige Tage um den Dividendenstichtag betragen. Kurzfristige Haltedauern um den Dividendenstichtag gelten jedoch als Indiz für eine Cum/Cum-Gestaltung (Rz. 15).
  • Bei Cum/Cum-Gestaltungen ist neben der Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums, die vorrangig nach § 39 AO zu prüfen ist, bezüglich der sonstigen steuerlichen Folgen zu prüfen, ob ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 2 AO vorliegt. Folge wäre, dass die Dividendeneinkünfte dem wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien zugerechnet worden wären. Die Kapitalertragsteuer wäre für Rechnung des steuerlichen Anteilseigners einbehalten worden und nicht für Rechnung des Empfängers der Aktien. Entgegen der früheren Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 17. Juli 2017 soll die aufgrund der abweichenden Zuordnung nicht angerechnete bzw. zurückgeforderte Kapitalertragsteuer bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers der Aktien gemäß Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021 nicht abzuziehen Dem Empfänger der Aktien soll nämlich die Geltendmachung der mit der Gestaltung zusammenhängenden Aufwendungen zu versagen sein (Rz. 16). In Rz. 20 in Beispiel 2, Rz. 23 in Beispiel 3, Rz. 26 in Beispiel 4 sowie Rz. 29 in Beispiel 5 wird dieses Abzugsverbot dahingehend konkretisiert, dass die nicht angerechnete bzw. zurückgeforderte Kapitalertragsteuer nur insoweit abziehbar ist, als der Empfänger der Aktien ohne die Versagung der Anrechnung bzw. ohne Rückforderung einen Gewinn erzielen würde (ohne Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG).
  • Ergibt die Prüfung des § 39 AO, dass der Empfänger der Aktien auf Grundlage der Prüfung des § 39 AO (entgegen Rz. 12) das wirtschaftliche Eigentum erlangt hat, sind die weiteren steuerlichen Folgen ebenfalls auf Grundlage des § 42 AO zu prüfen (Rz. 17).
  • Rechtsfolge ist, dass der Empfänger der Aktien aus einer Cum/Cum-Gestaltung nicht der steuerliche Anteilseigner nach § 20 Absatz 5 EStG ist . Er ist nicht zur Anrechnung oder Erstattung der auf die Dividendenzahlung abgeführten KapSt befugt. Die auf die Dividendenzahlung abgeführte KapSt ist nicht auf die Steuerschuld des Empfängers der Aktien anzurechnen oder an den Empfänger zu erstatten. Wurde bei der Dividendenzahlung kein KapSt-Abzug vorgenommen oder die einbehaltene KapSt erstattet, ist die KapSt nachzuzahlen (Rz. 18). Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 ging von einer Nichtanrechenbarkeit bzw. Nachzahlung nur des steuerinduzierten Anteils der KapSt (i.d.R. 3/5) aus (Rz. 15, 17 (Beispiel 2)).
  • In Rz. 38 wurde die Rechtsfolge in Beispiel 6 (Erwerb von Aktien durch einen Steuerpflichtigen mit einer Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 EStG für Dauerüberzahler von einem Steuerausländer) ergänzt. Einerseits ist die Kapitalertragsteuer beim Steuerausländer nachzufordern. Andererseits ist bei der Depotbank eine Nachforderung der Kapitalertragsteuer zu prüfen. Dies soll insbesondere Fallgestaltungen betreffen, in denen die Depotbank Cum/Cum-Gestaltungen unter Verwendung einer Dauerüberzahlerbescheinigung als Anlagemodell angeboten hat oder die Abwicklung der Transaktionen koordiniert hat. Die Inanspruchnahme weiterer Haftungsschuldner soll geprüft werden. Im BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 sollte die nicht einbehaltene KapSt durch Nachforderungsbescheid von dem inländischen Steuerpflichtigen mit Dauerüberzahlerbescheinigung auf Grundlage des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG anzufordern sein (Rz. 35).
  • Es wurde ein Hinweis auf § 153 AO ergänzt. Bei Vorliegen von Cum/Cum-Sachverhalten soll dann eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO bestehen, wenn der Steuerpflichtige nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass er diese Sachverhalte in seiner Steuererklärung objektiv unrichtig oder unvollständig erklärt hat und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist (vgl. Nummern 1 bis 3 des AEAO zu § 153) (Rz. 39).

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 9. Juli 2021, IV C 1 - S 2252/19/10035.

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