BMF: Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Juli 2021 ein Schreiben zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften veröffentlicht.

Das vorliegende BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11. November 2016 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Durch das BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen im Vergleich zum BMF-Schreiben vom 11. November 2016 ergeben:

  • In Rz. 9 wurde der Zusatz gestrichen, dass es bei einer Wertpapierleihe für eine Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensnehmer spricht , wenn er aus dem Wertpapiergeschäft und den damit zusammenhängenden Geschäften (siehe a)) vor Steuer einen wirtschaftlichen Vorteil (positive Vorsteuerrendite) zieht und das zivilrechtliche Eigentum vor dem Dividendenstichtag übergegangen ist.
  • In Rz. 14 wurde auch in Bezug auf die Frage eines Gestaltungsmissbrauchs der Zusatz gestrichen, dass ein Gestaltungsmissbrauch im Grundsatz nicht vorliegt, wenn der Darlehensnehmer aus dem Wertpapiergeschäft und den damit zusammenhängenden Geschäften vor Steuer einen wirtschaftlichen Vorteil (positive Vorsteuerrendite) erzielt.
  • Im BMF-Schreiben vom 9.7.2021 wurden Erläuterungen zum Vorliegen und insbesondere den Rechtsfolgen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO eingefügt (Rz. 15-18). Im Einzelnen:
  • Liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Es wird daher ein den wirtschaftlichen Vorgängen angemessener Sachverhalt fingiert und der Besteuerung zugrunde gelegt (BFH, Urteil vom 2. März 2016, I R 73/14, (Rz. 15).
  • Bei einem aufgelegten Gestaltungskonzept, das auf einer einheitlichen Planung der Beteiligten beruht, sind die einzelnen Verträge für die steuerliche Beurteilung zusammenfassend zu betrachten und unter den jeweiligen Steuertatbestand zu subsumieren (BFH, Urteil vom 27. Oktober 2005, IX R 76/03, BStBl 2006 II S. 359). Alle unmittelbar mit dem Abschluss der Verträge zusammenhängenden Vereinbarungen, die sich gegenseitig bedingen, sind im Rahmen einer fingierten wirtschaftlich angemessenen Gestaltung als nicht abgeschlossen und durchgeführt anzusehen und außerbilanziell zu korrigieren (Rz. 16).
  • Es wurden Beispielsfälle einer Wertpapierleihe mit ausländischen Aktien (Rz. 17) und einer Wertpapierleihe mit inländischen Aktien (Rz. 18) ergänzt. Ein beim Darlehensnehmer insgesamt entstehender Verlust aus der Wertpapierleihe wird dabei auch insoweit als nicht abziehbar behandelt, als Kompensationszahlungen, (Beratungs-)kosten und ggf. nicht anzurechnende bzw. zurückgeforderte Kapitalertragsteuer die Bruttodividendeneinnahmen übersteigen

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 9. Juli 2021, IV C 6 - S 2134/19/10003 :007.

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