Update: Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern

Soweit die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, muss auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Nach den von der Großbetriebsprüfung hinsichtlich der Klägerin getroffenen Feststellungen stellte eine Steuerpflichtige ihren Abnehmern höhere Preise als die tatsächlich vereinbarten in Rechnung, wobei die Abnehmer die höheren Beträge auch tatsächlich beglichen (sog. Überfakturierungen). In Höhe der Mehrbeträge leistete die Steuerpflichtige Provisionszahlungen an eine Schweizer AG, die nach Feststellung der Großbetriebsprüfung keinen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten habe. Ein Großteil der Beträge floss dann an die ausländischen Abnehmer der Steuerpflichtigen zurück.

Die Großbetriebsprüfung versagte den Betriebsausgabenabzug auf der Grundlage von § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Da die Zahlungen außerdem als Handlungen im ausländischen Wettbewerb der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gedient hätten, kam nach Auffassung der Großbetriebsprüfung auch eine Versagung des Betriebsaufgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung --EStG-- i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB in Betracht.

Die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Betriebsausgaben seien nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG nicht abzugsfähig. Ein Betriebsausgabenabzug scheide insbesondere aus, wenn mit einer Zahlung der Straftatbestand des § 299 Abs. 2 StGB verwirklicht werde. Dabei genüge die abstrakte Strafbarkeit nach deutschem Recht unabhängig vom Verschulden des Zuwendenden.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts tragen nicht dessen Entscheidung, dass die streitbefangenen Aufwendungen als Betriebsausgaben dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB unterliegen.

Die Vorschrift wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Ziel neu gefasst, das darin schon zuvor formulierte Abzugsverbot zur wirksameren Bekämpfung von Korruption unabhängig von der Ahndung einer Bestechungshandlung auszugestalten (vgl. BTDrucks 14/23, S. 169).

Es genügt seither (auch in den Streitjahren) eine rechtswidrige Tat i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl. auch BTDrucks 14/23, S. 169).

Weil nach § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht, muss allerdings - anders als das Finanzgericht meint - auch der subjektive Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt sein (vgl. BFH, Urteil v. 14. Mai 2014, X R 23/12, BStBl II 2014, 684, Rz 55).

Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts kann der BFH --soweit bei den streitbefangenen Aufwendungen von Betriebsausgaben auszugehen ist-- auch nicht beurteilen, ob bzw. inwieweit die Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen auf § 160 Abs. 1 Satz 1 AO gestützt werden könnte.

Update (16. August 2022)

Das Urteil IV R 25/18 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2021, Seite 703.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 15. April 2021 (IV R 25/18), veröffentlicht am 05. August 2021; siehe auch die im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteile IV R 26/18 und IV R 27/18 vom selben Tag.

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